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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 442<br />

14b.<strong>1.</strong> Aufbewahrung von Rechnungen<br />

(1) 1 Nach § 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren:<br />

– ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt<br />

hat,<br />

– alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen<br />

Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.<br />

2<br />

Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der<br />

erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden,<br />

die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die<br />

Tagesendsumme enthalten; im Übrigen sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens <strong>vom</strong> 9. <strong>1.</strong> 1996, BStBl I<br />

S. 34, zu erfüllen. 3 Sind bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs ein oder mehrere Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2<br />

Abs. 16), hat einer dieser Gemeinschafter das Original der Rechnung und jeder andere dieser Gemeinschafter<br />

zumindest eine Ablichtung der Rechnung aufzubewahren.<br />

(2) 1 Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die<br />

Rechnung ausgestellt wird. 2 Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für<br />

Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3<br />

AO).<br />

(3) Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:<br />

– für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG);<br />

– in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet, für den<br />

letzten Abnehmer und<br />

– in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, für den<br />

Leistungsempfänger (unabhängig davon, ob die Leistung für den unternehmerischen oder<br />

nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde).<br />

(4) 1 In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen<br />

Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren soweit er<br />

– nicht Unternehmer ist oder<br />

– Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.<br />

2 3<br />

Als Zahlungsbelege kommen z.B. Kontobelege und Quittungen in Betracht. Andere beweiskräftige Unterlagen<br />

im Sinne des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG können z.B. Bauverträge, Abnahmeprotokolle nach VOB oder<br />

Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung sein, mittels derer sich der Leistende,<br />

Art und Umfang der ausgeführten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. 4 Die Verpflichtung zur<br />

Aufbewahrung gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG in der<br />

Rechnung nicht auf die Aufbewahrungspflichten nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG hingewiesen hat bzw. wenn ein<br />

Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers nicht erforderlich war, weil es sich um eine<br />

Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV handelt (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 23). 5 Für steuerpflichtige<br />

sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Sätze 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen<br />

Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine<br />

Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Aufbewahrung von Rechnungen, Zahlungsbelegen oder anderen<br />

beweiskräftigen Unterlagen. 6 § 14b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 UStG geht § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG vor.<br />

(5) 1 Die Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. 2 Nachträgliche<br />

Änderungen sind nicht zulässig. 3 Sollte die Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie durch einen<br />

nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach<br />

§ 14b Abs. 1 UStG lesbar ist. 4 Dabei ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche, auf Thermopapier ausgedruckte<br />

Rechnung aufzubewahren.<br />

(6) 1 Die Rechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger (z.B.<br />

Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z.B. Magnetband, Diskette, CD-Rom) aufbewahrt werden (vgl. § 147<br />

Abs. 2 AO und Abschnitt 22.1 Abs. 2). 2 Das bei der Aufbewahrung angewandte Verfahren muss den<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens <strong>vom</strong><br />

<strong>1.</strong> 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen“ sowie den<br />

„Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS -“ (Anlage zum BMF-Schreiben<br />

<strong>vom</strong> 7. 1<strong>1.</strong> 1995, BStBl I S. 738), entsprechen. 3 Unter dieser Voraussetzung können die Originale der<br />

Rechnungen grundsätzlich vernichtet werden. 4 Bei elektronisch übermittelten Rechnungen hat der Unternehmer<br />

neben der Rechnung auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren<br />

(z.B. qualifizierte elektronische Signatur), selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser

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