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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 45<br />

§ 33 Abs. 2 EEG verringert sich diese Vergütung um 16,38 Cent / KWh für den Anteil des direkt<br />

verbrauchten Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt,<br />

und um 12 Cent / KWh für den darüber hinausgehenden Anteil dieses Stroms.<br />

3<br />

Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz zwischen<br />

der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG und der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG; da es sich<br />

bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die <strong>Umsatzsteuer</strong> zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

nicht herauszurechnen. 4 Die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG beträgt im Fall eines Anteils des direkt<br />

verbrauchten Stroms von bis zu 30 % an der gesamten erzeugten Strommenge 43,01 Cent / KWh, verringert<br />

um 16,38 Cent / KWh, also 26,63 Cent / KWh. 5 Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des<br />

Netzbetreibers beträgt somit 43,01 Cent / KWh, verringert um 26,63 Cent / KWh, also 16,38 Cent / KWh.<br />

6<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers umfasst neben der für den <strong>vom</strong><br />

Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Vergütung<br />

von 26,63 Cent / kWh auch die Vergütung für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an den<br />

Anlagenbetreiber von 16,38 Cent / kWh (vgl. Satz 5). 7 Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend<br />

den o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 43,01 Cent / kWh.<br />

3<br />

Die Lieferung des Anlagenbetreibers kann nicht - auch nicht im Wege der Vereinfachung unter<br />

Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers - lediglich mit der reduzierten Vergütung nach § 33<br />

Abs. 2 EEG bemessen werden, weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der<br />

Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird.<br />

(6) 1 Der Anlagenbetreiber hat die Photovoltaikanlage unter den in Absatz 1 Sätze 1 bis 3 genannten<br />

Voraussetzungen vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen. 2 Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage<br />

steht ihm unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu. 3 Der Anlagenbetreiber<br />

kann die auf die Rücklieferung entfallende <strong>Umsatzsteuer</strong> unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

als Vorsteuer abziehen. 4 Der Vorsteuerabzug ist somit insbesondere ausgeschlossen bei Verwendung des Stroms<br />

für nichtunternehmerische Zwecke oder zur Ausführung von Umsätzen, die unter die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG fallen. 5 Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit hinsichtlich<br />

des dezentral verbrauchten Stroms nicht vor.<br />

8<br />

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)<br />

(7) 1 Nach § 4 Abs. 3a KWKG wird auch der sog. Direktverbrauch (dezentraler Verbrauch von Strom<br />

durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten) gefördert. 2 Hinsichtlich der Beurteilung des<br />

Direktverbrauchs bei KWK-Anlagen sind die Grundsätze der Absätze 4 und 5 für die Beurteilung des<br />

Direktverbrauchs bei Photovoltaikanlagen entsprechend anzuwenden. 3 <strong>Umsatzsteuer</strong>rechtlich wird<br />

demnach auch der gesamte selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom an den Netzbetreiber<br />

geliefert und von diesem an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. 4 Die Hin- und Rücklieferungen beim<br />

dezentralen Verbrauch von Strom liegen nur vor, wenn der Anlagenbetreiber für den dezentral<br />

verbrauchten Strom eine Vergütung nach dem EEG oder einen Zuschlag nach dem KWKG in Anspruch<br />

genommen hat. 5 Sie sind nur für Zwecke der <strong>Umsatzsteuer</strong> anzunehmen.<br />

9<br />

Bemessungsgrundlage bei dezentralem Verbrauch von Strom<br />

(8) 1 Wird der <strong>vom</strong> Anlagenbetreiber oder von einem Dritten dezentral verbrauchte Strom nach KWKG<br />

vergütet, entspricht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers den üblichen Preis<br />

zuzüglich der nach dem KWKG <strong>vom</strong> Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und ggf. der sog.<br />

vermiedenen Netznutzungsentgelte (Vergütung für den Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die<br />

dezentrale Einspeisung durch die KWK-Anlage vermieden wird, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG), abzüglich<br />

einer eventuell enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong>. 2 Als üblicher Preis gilt bei KWK-Anlagen mit einer<br />

elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der<br />

Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (§ 4 Abs. 3 KWKG); für<br />

umsatzsteuerrechtliche Zwecke bestehen keine Bedenken, diesen Wert als üblichen Preis bei allen KWK-<br />

Anlagen zu übernehmen. 3 Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers entspricht<br />

7<br />

Satz 1 des Beispiels zu Absatz 5 Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 14. März 2011 - IV D 2 – S 7124/07//10002<br />

(2011/0197049), BStBl I S. 254. Die Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />

Die vorhergehende Fassung lautete:<br />

„Die Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG beträgt für eine Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 30 KW, die vor dem <strong>1.</strong><br />

Januar 2010 in Betrieb genommen wurde, 43,01 Cent/kWh.“<br />

8<br />

Zwischenüberschrift und neuer Absatz 7 eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 14. März 2011 – IV D 2 – S 7124/07/10002<br />

(2011/0197049), BStBl I S. 254. Die Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />

9<br />

Zwischenüberschrift und neuer Absatz 8 eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 14. März 2011 – IV D 2 – S 7124/07/10002<br />

(2011/0197049), BStBl I S. 254. Die Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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