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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 176<br />

4.5.<strong>1.</strong> Steuerfreie Vermittlungsleistungen<br />

(1) 1 Die Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung. 2 Der<br />

Wille, in fremdem Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden<br />

Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, muss hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum<br />

Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. <strong>1.</strong> 1967, V 52/63, BStBl III S. 211). 3 Für die Annahme einer<br />

Vermittlungsleistung reicht es aus, dass der Unternehmer nur eine Vermittlungsvollmacht – also keine<br />

Abschlussvollmacht – besitzt (vgl. § 84 HGB).<br />

(2) 1 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich nicht auf die als handelsübliche Nebenleistungen<br />

bezeichneten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen als selbständige Leistungen<br />

vorkommen. 2 Nebenleistungen sind daher im Rahmen des § 4 Nr. 5 UStG nur dann steuerfrei, wenn sie als<br />

unselbständiger Teil der Vermittlungsleistung anzusehen sind, z.B. die Übernahme des Inkasso oder der<br />

Entrichtung der Eingangsabgaben durch den Vermittler. 3 Für die selbständigen Leistungen, die im<br />

Zusammenhang mit den Vermittlungsleistungen ausgeübt werden, kann jedoch gegebenenfalls Steuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 2, § 8 UStG oder nach § 4 Nr. 3 UStG in Betracht kommen.<br />

(3) Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG wird zu der Frage, welche der<br />

vermittelten Umsätze unter die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 sowie Nr. 6 und 7<br />

UStG fallen, auf die Abschnitte <strong>1.</strong>9, 3.13, 4.<strong>1.</strong>1 bis 4.4.1, 4.6.1, 4.6.2, 4.7.1 und 6.1 bis 8.3 hingewiesen.<br />

(4) Bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen oder<br />

Seeschiffen (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG) ist es unerheblich, wenn kurze ausländische Streckenanteile als<br />

Beförderungsstrecken im Inland oder kurze Streckenanteile im Inland als Beförderungsstrecken im Ausland<br />

anzusehen sind (vgl. Abschnitt 3b.1 Abs. 7 bis 18).<br />

(5) 1 Nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 5 UStG fällt die Vermittlung der Lieferungen, die im<br />

Anschluss an die Einfuhr an einem Ort im Inland bewirkt werden. 2 Hierbei handelt es sich insbesondere um die<br />

Fälle, in denen der Gegenstand nach der Einfuhr gelagert und erst anschließend <strong>vom</strong> Lager aus an den Abnehmer<br />

geliefert wird. 3 Für die Vermittlung dieser Lieferungen kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.3.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).<br />

(6) Zur Möglichkeit der Steuerbefreiung von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 6. 1998, V R 57/97, BStBl 1999 II S. 102.

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