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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 440<br />

14.1<strong>1.</strong> Berichtigung von Rechnungen<br />

(1) 1 Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht<br />

alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.<br />

2 3<br />

Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Die<br />

Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist.<br />

4<br />

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung<br />

angegeben ist; eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich. 5 Das Dokument, mit<br />

dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG<br />

erfüllen. 6 Dies bedeutet insbesondere bei elektronischer Übermittlung, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3<br />

UStG gegeben sein müssen. 7 Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann,<br />

wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit <strong>Umsatzsteuer</strong>ausweis abgerechnet worden ist (BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 10. 2007, V R 27/05, BStBl 2008 II S. 438).<br />

(2) 1 Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden.<br />

2<br />

Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (§ 14 Abs. 2<br />

Satz 4 UStG), kann die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch<br />

den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden. 3 Der Abrechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der<br />

ihm erteilten Abrechnung nicht mit rechtlicher Wirkung verändern. 4 Insbesondere kann der gesonderte Ausweis<br />

der Steuer nur <strong>vom</strong> Abrechnenden vorgenommen werden. 5 Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm<br />

erteilten Rechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in Entgelt und darauf<br />

entfallende Steuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers<br />

vorgenommen wird.<br />

6 Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den<br />

Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu Eigen macht und<br />

dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier<br />

hingewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 17. 4. 1980, V S 18/79, BStBl II S. 540). 7 Zu der Möglichkeit des<br />

Rechnungsempfängers, in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichnete Angaben für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs selbst zu ergänzen, vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 3.<br />

(3) 1 Da der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG<br />

ausgestellten Rechnung sein muss, kann er <strong>vom</strong> Rechnungsaussteller eine Berichtigung verlangen, wenn die<br />

Rechnung nicht diesen Anforderungen genügt und dadurch der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger<br />

gefährdet würde. 2 Zum zivilrechtlichen Anspruch vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5.

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