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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 621<br />

25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen<br />

(1) 1 Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die <strong>Umsatzsteuer</strong>beträge, die auf Reisevorleistungen entfallen,<br />

auf Leistungen Dritter also, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. 2 <strong>Umsatzsteuer</strong>beträge, die dem<br />

Unternehmer für andere für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt werden, sind<br />

dagegen unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar. 3 Hierzu gehören z.B.<br />

Vorsteuerbeträge, die beim Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaschinen und Büromaterial anfallen.<br />

4<br />

Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer auch zu, wenn die empfangene Leistung zwar mit der Reise<br />

unmittelbar zusammenhängt, aber dem Reisenden lediglich mittelbar zugute kommt (vgl. hierzu Abschnitt 25.1<br />

Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 und 2).<br />

(2) 1 Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur insoweit, als der Unternehmer Reiseleistungen<br />

bewirkt, die nach § 25 UStG der Besteuerung unterliegen. 2 Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der<br />

Unternehmer für die steuerpflichtigen Reiseleistungen tatsächlich <strong>Umsatzsteuer</strong> zu entrichten hat. 3 Nicht<br />

beansprucht werden kann der Vorsteuerabzug deshalb auch in den Fällen, in denen es für die Reiseleistung im<br />

Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG an einer Bemessungsgrundlage (§ 25 Abs. 3 UStG) fehlt. 4 Eine<br />

Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG ergibt sich dann nicht, wenn die <strong>vom</strong> Unternehmer für<br />

Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge genau so hoch sind wie der <strong>vom</strong> Leistungsempfänger für die<br />

Reiseleistung gezahlte Betrag oder wenn die Beträge für Reisevorleistungen den <strong>vom</strong> Leistungsempfänger<br />

gezahlten Betrag übersteigen (vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6). 5 Ausgeschlossen ist der<br />

Vorsteuerabzug folglich insbesondere auch bei „Incentive-Reisen“ (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 3 und<br />

Abschnitt 25.3 Abs. 5), die der Unternehmer erwirbt und Arbeitnehmern entweder ohne Aufschlag<br />

weiterberechnet oder als unentgeltliche Wertabgabe überlässt.<br />

(3) 1 Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG gilt u.a. auch für im Ausland<br />

ansässige Reiseveranstalter sowie bei im Ausland befindlichen Betriebsstätten eines im Inland ansässigen<br />

Reiseveranstalters. 2 Ein im Ausland ansässiger Reiseveranstalter, der im Inland Reisevorleistungen in Anspruch<br />

nimmt, kann deshalb die ihm für diese Reisevorleistungen in Rechnung gestellte <strong>Umsatzsteuer</strong> nicht als<br />

Vorsteuer abziehen. 3 Ebenso wenig kann eine Vergütung dieser <strong>Umsatzsteuer</strong> in dem besonderen Verfahren<br />

nach § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV begehrt werden. 4 Der im Inland ansässige Reiseveranstalter, der im<br />

Ausland eine Betriebsstätte unterhält, ist auch insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, als dieser<br />

Betriebsstätte für die von ihr in Anspruch genommenen Reisevorleistungen <strong>Umsatzsteuer</strong> in Rechnung gestellt<br />

worden ist.<br />

(4) 1 Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG nicht ausgeschlossen, wenn die<br />

Reiseleistung nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist. 2 Das Gleiche gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a UStG<br />

für Reiseleistungen im Ausland, die im Inland nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei wären. 3 Durch diese<br />

Regelung wird sichergestellt, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug für alle empfangenen Leistungen<br />

beanspruchen kann, die wirtschaftlich den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien oder entsprechenden nicht<br />

steuerbaren Reiseleistungen ganz oder teilweise zuzurechnen sind, z.B. die Vermittlung einer Pauschalreise<br />

durch einen anderen Unternehmer oder die Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen an den Unternehmer.<br />

4<br />

Für die in § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Reisevorleistungen entfällt der Vorsteuerabzug, denn diese<br />

Leistungen unterliegen im Inland nicht der Besteuerung.<br />

(5) 1 Vermitteln inländische Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine einheitlich <strong>vom</strong> Reisepreis berechnete<br />

Provision Reiseleistungen, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden<br />

Personenbeförderungsleistungen ausführt, können die Reisebüros sowohl steuerpflichtige als auch nicht<br />

steuerbare bzw. steuerfreie Vermittlungsleistungen erbringen. 2 Zum Vorsteuerabzug der Reiseveranstalter bei<br />

Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 22. 3. 2000, BStBl I S. 458, bzw. mit<br />

Omnibussen vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 7. 12. 2000, BStBl 2001 I S. 98.

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