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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 541<br />

18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen<br />

(1) 1 Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen besteht für das Jahr der Aufnahme der<br />

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Neugründungsfälle) und für das folgende Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2<br />

Satz 4 UStG). 2 Neugründungsfälle, in denen auf Grund der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit keine<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> festzusetzen ist (z.B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug<br />

– § 4 Nr. 8 ff. UStG –, Kleinunternehmer – § 19 Abs. 1 UStG –, Land- und Forstwirte – § 24 UStG –), fallen<br />

nicht unter die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG.<br />

(2) 1 Bei Umwandlungen durch Verschmelzung (§ 2 UmwG), Spaltung (§ 123 UmwG) oder<br />

Vermögensübertragung (§ 174 UmwG) liegt eine Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit vor,<br />

wenn dadurch ein Rechtsträger neu entsteht oder seine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt. 2 Ein Formwechsel<br />

(§ 190 UmwG) führt nicht zu einem neuen Unternehmen, da der formwechselnde Rechtsträger weiter besteht<br />

(§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). 3 Der bei einer Betriebsaufspaltung neu entstehende Rechtsträger fällt unter § 18<br />

Abs. 2 Satz 4 UStG, wenn durch die Betriebsaufspaltung keine Organschaft begründet wird. 4 Ein<br />

Gesellschafterwechsel oder ein Gesellschafteraustritt bzw. -eintritt führt nicht zu einem Neugründungsfall.<br />

(3) 1 Bei einem örtlichen Zuständigkeitswechsel liegt kein Neugründungsfall vor. 2 Stellt ein bestehendes<br />

Unternehmen einen Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., liegt allein deshalb kein Neugründungsfall vor.<br />

(4) Auch in Neugründungsfällen kann Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG in Verbindung mit §§ 46<br />

bis 48 UStDV) gewährt werden.

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