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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 66<br />

Lieferungen<br />

3.<strong>1.</strong> Lieferungen und sonstige Leistungen<br />

(1) 1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. 2 Gegenstände<br />

im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG sind körperliche Gegenstände (Sachen nach § 90 BGB, Tiere nach § 90a BGB),<br />

Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt<br />

werden, z.B. Elektrizität, Wärme und Wasserkraft; zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 3.5<br />

Abs. 8. 3 Eine Sachgesamtheit stellt die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem<br />

einheitlichen Ganzen dar, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die Summe der<br />

einzelnen Gegenstände (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. <strong>1.</strong> 1968, V 161/64, BStBl II S. 331). 4 Ungetrennte<br />

Bodenerzeugnisse, z.B. stehende Ernte, sowie Rebanlagen können selbständig nutzungsfähiger und gegenüber<br />

dem Grund und Boden eigenständiger Liefergegenstand sein (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 1<strong>1.</strong> 1995, XI R 63/94,<br />

BStBl 1996 II S. 114). 5 Rechte sind dagegen keine Gegenstände, die im Rahmen einer Lieferung übertragen<br />

werden können; die Übertragung von Rechten stellt eine sonstige Leistung dar (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

16. 7. 1970, V R 95/66, BStBl II S. 706).<br />

(2) 1 Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang<br />

von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands <strong>vom</strong> Leistenden auf den Leistungsempfänger<br />

(vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 18. 1<strong>1.</strong> 1999, V R 13/99, BStBl 2000 II S. 153, und <strong>vom</strong> 16. 3. 2000, V R 44/99, BStBl II<br />

S. 361). 2 Der Abnehmer muss faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren,<br />

insbesondere ihn wie ein Eigentümer zu nutzen und veräußern zu können (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 5. 1993,<br />

XI R 56/90, BStBl II S. 847). 3 Keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung ist danach die entgeltlich<br />

eingeräumte Bereitschaft zur Verschaffung der Verfügungsmacht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 10. 1990, V R 20/85,<br />

BStBl 1991 II S. 193). 4 Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Natur,<br />

der in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden ist, aber nicht notwendigerweise<br />

verbunden sein muss (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 4. 1969, V 176/64, BStBl II S. 451).<br />

(3) 1 An einem zur Sicherheit übereigneten Gegenstand wird durch die Übertragung des Eigentums noch keine<br />

Verfügungsmacht verschafft. 2 Entsprechendes gilt bei der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gegenstands<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 4. 1997, XI R 87/96, BStBl II S. 585). 3 Zur Verwertung von Sicherungsgut vgl.<br />

Abschnitt <strong>1.</strong>2. 4 Dagegen liegt eine Lieferung vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und<br />

übergeben wird. 5 Bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB) wird die Verfügungsmacht erst nach Billigung des<br />

Angebots durch den Empfänger verschafft (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490,<br />

Abschnitt 13.1 Abs. 6 Sätze 1 und 2). 6 Dagegen wird bei einem Kauf mit Rückgaberecht die Verfügungsmacht<br />

mit der Zusendung der Ware verschafft (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 6 Satz 3). 7 Beim Kommissionsgeschäft (§ 3<br />

Abs. 3 UStG) liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des<br />

Kommissionsguts an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 1<strong>1.</strong> 1986, V R 102/78, BStBl 1987 II S. 278).<br />

8<br />

Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär im Wege des<br />

innergemeinschaftlichen Verbringens <strong>vom</strong> Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung<br />

jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen werden (vgl.<br />

Abschnitt 1a.2 Abs. 7).<br />

Sonstige Leistungen<br />

(4) 1 Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). 152 Als<br />

sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Dienstleistungen, Gebrauchs- und<br />

Nutzungsüberlassungen - z.B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs,<br />

Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und<br />

ähnlichen Rechten -, Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, Übertragung immaterieller<br />

Wirtschaftsgüter wie z.B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge (vgl.<br />

EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 10. 2009, C-242/08, BStBl 2011 II S. XXX), der Verzicht auf die Ausübung einer<br />

15<br />

Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 8. Juni 2011 – IV D 2 – S 7100/08/10009 :001 (2011/0413739) –; BStBl I S. 582. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der<br />

Unternehmer die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter, die vor dem <strong>1.</strong> Juli 2011 vorgenommen wird, abweichend hiervon als<br />

Lieferung behandelt (vgl. Abschnitt 24 Abs. 1 Satz 2 UStR 2008).<br />

Die vorhergehende Fassung von Satz 2 lautete:<br />

„2<br />

Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen – z.B. Vermietung,<br />

Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten,<br />

Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten –, Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, der Verzicht auf die<br />

Ausübung einer Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 6. 5. 2004, V R 40/02, BStBl II S. 854, <strong>vom</strong> 7. 7. 2005, V R 34/03, BStBl 2007 II S. 66, und<br />

<strong>vom</strong> 24. 8. 06, V R 19/05, BStBl 2007 II S. 187) oder die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 1<strong>1.</strong> 2003,<br />

V R 59/02, BStBl 2004 II S. 472).“

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