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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 167 Schiff auf den Lastkraftwagen und die Übergabe an den Frachtführer F durch. 5 F führt die<br />

Weiterbeförderung im Auftrag des S von Passau nach München durch. 6 Der Abnehmer A beantragt in<br />

München die Abfertigung zum freien Verkehr und rechnet den Übernahmesatz unmittelbar mit S ab. 7 Mit<br />

dem zwischen S und A vereinbarten Übernahmesatz sind auch die Kosten für die Leistungen des B, des E<br />

und des F abgegolten.<br />

8 9<br />

Bei der Leistung des S handelt es sich um eine Spedition zu festen Kosten (vgl. Abschnitt 4.3.2 Abs. 5). S<br />

bewirkt damit eine sonstige Leistung (grenzüberschreitende Güterbeförderung von Odessa bis München),<br />

die insgesamt steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), aber steuerfrei ist (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb UStG). 10 Der Endpunkt dieser Beförderung ist der erste Bestimmungsort im<br />

Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG. 11 Nach dieser Vorschrift sind deshalb die Kosten<br />

für die Beförderung des S bis München in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einzubeziehen. 12 Über<br />

die Leistung des S an A sind die Kosten der Leistungen von B, E und F in der Bemessungsgrundlage für die<br />

Einfuhr enthalten.<br />

13<br />

Die Beförderung des B von Odessa bis Passau ist als grenzüberschreitende Güterbeförderung insgesamt<br />

nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), da S seinen Sitz im Drittlandsgebiet hat. 14 Die Umschlagsleistung<br />

des E und die Beförderung des F von Passau bis München sind zwar Leistungen, die sich auf Gegenstände<br />

der Einfuhr beziehen, jedoch ebenfalls nicht steuerbar.<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Handelsvertreter H ist damit betraut, Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren<br />

für den im Inland ansässigen Unternehmer U zu vermitteln. 2 Um eine zügige Auslieferung der vermittelten<br />

Gegenstände zu gewährleisten, hat U die Gegenstände bereits vor der Vermittlung in das Inland einführen<br />

und auf ein Zolllager des H bringen lassen. 3 Nachdem H die Lieferung der Gegenstände vermittelt hat,<br />

entnimmt er sie aus dem Zolllager in den freien Verkehr und sendet sie dem Abnehmer zu. 4 Mit der<br />

Entnahme der Gegenstände aus dem Zolllager entsteht die Einfuhrumsatzsteuer. 5 Die Vermittlungsprovision<br />

des H und die an H gezahlten Lagerkosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 Abs. 3<br />

Nr. 3 UStG) einzubeziehen. 6 H weist dies durch einen zollamtlichen Beleg nach. 7 Die Vermittlungsleistung<br />

des H fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG. 8 H kann jedoch für die Vermittlung die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Anspruch nehmen, sofern<br />

er den erforderlichen buchmäßigen Nachweis führt. 9 Dasselbe gilt für die Lagerung.<br />

Beispiel 6:<br />

1<br />

Sachverhalt wie im Beispiel 5, jedoch werden die Gegenstände nicht auf ein Zolllager verbracht, sondern<br />

sofort zum freien Verkehr abgefertigt und von H außerhalb eines Zolllagers gelagert. 2 Im Zeitpunkt der<br />

Abfertigung stehen die Vermittlungsprovision und die Lagerkosten des H noch nicht fest. 3 Die Beträge<br />

werden deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen.<br />

4<br />

Die Leistungen des H sind weder nach § 4 Nr. 5 UStG noch nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.<br />

5<br />

Falls die erst nach der Abfertigung zum freien Verkehr entstehenden Kosten (Vermittlungsprovision und<br />

Lagerkosten) bereits bei der Abfertigung bekannt sind, sind diese Kosten in die Bemessungsgrundlage für<br />

die Einfuhr einzubeziehen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG). 6 Die Rechtslage ist dann dieselbe wie in Beispiel 5.<br />

(9) Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland sowie ihre Besorgung sind von der Steuerbefreiung<br />

ausgenommen, wenn sich die beförderten Gegenstände in einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung<br />

(§ 12b EUStBV) oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung (§ 12a EUStBV) befunden<br />

haben (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 UStG).

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