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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 461<br />

15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen<br />

(1) 1 Fahrausweise und Belege im Sinne des § 34 UStDV, die für die Beförderung im Personenverkehr und im<br />

Reisegepäckverkehr ausgegeben werden, berechtigen nach § 35 Abs. 2 UStDV zum Vorsteuerabzug, soweit sie<br />

auf das Inland entfallende Beförderungsleistungen für das Unternehmen betreffen. 2 Stellt der Unternehmer<br />

seinen Arbeitnehmern Fahrausweise für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur<br />

Verfügung, sind die von den Arbeitnehmern in Anspruch genommenen Beförderungsleistungen nicht als<br />

Umsätze für das Unternehmen anzusehen. 3 Die dafür <strong>vom</strong> Unternehmer beschafften Fahrausweise berechtigen<br />

ihn daher nicht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs.<br />

(2) 1 Bei Zuschlagkarten ist für den Vorsteuerabzug der Steuersatz zu Grunde zu legen, der nach § 35 Abs. 2<br />

UStDV für den dazugehörigen Fahrausweis gilt. 2 Bei Fahrausweisen mit Umwegkarten ist für den<br />

Vorsteuerabzug der Steuersatz maßgebend, der für die Summe der im Fahrausweis und in der Umwegkarte<br />

angegebenen Tarifentfernungen gilt. 3 Bei Fahrausweisen für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden<br />

Personenverkehr und im internationalen Eisenbahnpersonenverkehr ist die Vorsteuer aus den Angaben der in<br />

§ 34 Abs. 2 UStDV bezeichneten Bescheinigung zu ermitteln. 4 Fahrausweise für Beförderungsleistungen auf<br />

ausländischen Strecken, die nach §§ 3, 4, 6 und 7 UStDV als Strecken im Inland gelten, berechtigen insoweit<br />

zum Vorsteuerabzug. 5 Umgekehrt kann auf Grund von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen auf Strecken<br />

im Inland, die nach §§ 2, 4, 5 und 7 UStDV als ausländische Strecken gelten, ein Vorsteuerabzug nicht<br />

vorgenommen werden.<br />

(3) 1 Im Wechselverkehr zwischen den Eisenbahnen des Bundes und anderen Eisenbahnunternehmen sowie<br />

zwischen den anderen Eisenbahnunternehmen sind auf dem gemeinsamen Fahrausweis die einzelnen<br />

Teilentfernungen angegeben (z.B. 400/75 km). 2 In diesen Fällen ist für die Ermittlung der abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge der für die einzelnen Teilentfernungen maßgebliche Steuersatz zu Grunde zu legen. 3 Betragen<br />

die angegebenen Teilentfernungen teils nicht mehr, teils jedoch mehr als 50 km, kann aus<br />

Vereinfachungsgründen der Gesamtfahrpreis für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem<br />

Anteil der einzelnen Teilentfernungen, auf die unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind, aufgeteilt werden.<br />

4<br />

Enthalten gemeinsame Fahrausweise für Beförderungsleistungen durch mehrere in einem Verkehrs- und<br />

Tarifverbund zusammengeschlossene Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz und die Entfernung, ist<br />

für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge der ermäßigte Steuersatz zu Grunde zu legen.<br />

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei gemeinsamen Fahrausweisen für Beförderungsleistungen auf Eisenbahnund<br />

Schiffsstrecken.<br />

(5) 1 Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kommt ein Vorsteuerabzug unter Zugrundelegung des ermäßigten<br />

Steuersatzes nicht in Betracht. 2 Der Abzug auf der Grundlage des allgemeinen Steuersatzes ist nur zulässig,<br />

wenn dieser Steuersatz auf dem Fahrausweis ausdrücklich angegeben ist.<br />

(6) 1 Bei Belegen im Reisegepäckverkehr sind die Vorschriften für den Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen<br />

entsprechend anzuwenden. 2 Zum Vorsteuerabzug berechtigen die Belege, die für die Beförderung von<br />

Reisegepäck im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung ausgegeben werden.<br />

(7) Keine Fahrausweise im Sinne des § 34 UStDV sind Belege über die Benutzung von Taxen, von<br />

Mietwagen oder von Kraftomnibussen außerhalb des Linienverkehrs.<br />

(8) Zur Herausrechnung des Steuerbetrags aus dem Fahrpreis vgl. Abschnitt 15.4.

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