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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 500<br />

132 e) Änderung des Umfangs der teilunternehmerischen Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 15<br />

Abs. 1b UStG;<br />

2. Veräußerungen, die nicht als Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen sind,<br />

insbesondere<br />

a) nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Veräußerung ganz oder teilweise eigengewerblich und<br />

vorsteuerunschädlich genutzter, ursprünglich steuerpflichtig vermieteter oder auf Grund des Artikels 67<br />

Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei vermieteter Grundstücke (vgl. auch Absatz 1);<br />

b) durch wirksame Option nach § 9 UStG steuerpflichtige Veräußerung ursprünglich ganz oder teilweise<br />

nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei vermieteter Grundstücke;<br />

c) die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem ursprünglich teilweise steuerfrei<br />

vermieteten Grundstück auf einen Familienangehörigen, wenn die Teiloption beim Verkauf nicht in dem<br />

Verhältnis der bisherigen Nutzung ausgeübt wird (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 6);<br />

3. unentgeltliche Wertabgaben, die nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG<br />

erfolgen, und die steuerfrei sind, insbesondere<br />

a) unentgeltliche Übertragung ganz oder teilweise eigengewerblich vorsteuerunschädlich genutzter,<br />

ursprünglich steuerpflichtig vermieteter oder auf Grund des Artikels 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei<br />

vermieteter Grundstücke, z.B. an Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 6. 1987, V R 92/78,<br />

BStBl II S. 655);<br />

b) unentgeltliche Nießbrauchsbestellung an einem entsprechend genutzten Grundstück, z.B. an<br />

Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 9. 1987, X R 51/81, BStBl 1988 II S. 205);<br />

c) unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils an einem entsprechend genutzten Grundstück, z.B.<br />

an Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 27. 4. 1994, XI R 85/92, BStBl 1995 II S. 30).<br />

(7) 1 Die Lieferung eines Gegenstands (Verschaffung der Verfügungsmacht) setzt die Übertragung von<br />

Substanz, Wert und Ertrag voraus. 2 Die Verfügungsmacht an einem Mietgrundstück ist mangels<br />

Ertragsübergangs noch nicht verschafft, solange der Lieferer dieses auf Grund seines Eigentums wie bislang für<br />

Vermietungsumsätze verwendet. 3 Das gilt auch für eine unentgeltliche Lieferung des Mietwohngrundstücks.<br />

4<br />

Solange die Verfügungsmacht nicht übergegangen ist, liegen keine unentgeltliche Wertabgabe und keine durch<br />

sie verursachte Änderung der Verwendungsverhältnisse im Sinne des § 15a UStG vor (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

18. 1<strong>1.</strong> 1999, V R 13/99, BStBl 2000 II S. 153).<br />

(8) 1 Steht ein Gebäude im Anschluss an seine erstmalige Verwendung für eine bestimmte Zeit ganz oder<br />

teilweise leer, ist bis zur tatsächlichen erneuten Verwendung des Wirtschaftsgutes anhand der<br />

Verwendungsabsicht (vgl. Abschnitt 15.12) zu entscheiden, ob sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />

maßgebenden Verhältnisse ändern. 2 Keine Änderung der Verhältnisse liegt dabei vor, wenn im Anschluss an<br />

eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung auch künftig zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze<br />

ausgeführt werden sollen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 4. 2002, V R 58/00, BStBl 2003 II S. 435). 3 Dagegen kann<br />

die Änderung der Verwendungsabsicht oder die spätere tatsächliche Verwendung zu einer Vorsteuerberichtigung<br />

führen.<br />

(9) Veräußerung und unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG eines Wirtschaftsguts, das nicht nur<br />

einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, nach Beginn des nach § 15a Abs. 1 UStG<br />

maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind so anzusehen, als ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des<br />

maßgeblichen Berichtigungszeitraums (vgl. Abschnitt 15a.3) entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen<br />

Behandlung dieser Umsätze weiterhin innerhalb des Unternehmens verwendet worden wäre.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Betriebsgrundstück, das <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 01 bis zum 3<strong>1.</strong> 10. 01 innerhalb des Unternehmens zur Ausführung<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet worden ist, wird am <strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> 01 nach § 4 Nr. 9<br />

Buchstabe a UStG steuerfrei veräußert.<br />

2<br />

Für die Berichtigung ist die Veräußerung so anzusehen, als ob das Grundstück ab dem Zeitpunkt der<br />

Veräußerung bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums nur noch zur Ausführung von Umsätzen<br />

verwendet würde, die den Vorsteuerabzug ausschließen. 3 Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien<br />

unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.<br />

132<br />

Buchstabe e neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 22. Juni 2011 – IV D 2 – S 7303-b/10/10001 :001 (2011/0467333), BStBl I<br />

S. 597. Die Regelung ist ab dem <strong>1.</strong> Januar 2011 in allen Fällen anzuwenden, die nicht unter die Übergangsregelung des § 27 Abs. 16 UStG<br />

fallen.

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