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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 583 Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum<br />

vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. 7 Der Differenzbetrag stellt<br />

die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatz dar.<br />

(15) 1 Der gewogene Durchschnittsaufschlagsatz ist <strong>vom</strong> Unternehmer festzustellen. 2 Dabei ist von den<br />

tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei für das Unternehmen repräsentativen Monaten eines<br />

Kalenderjahrs auszugehen. 3 Der Unternehmer ist – sofern sich die Struktur seines Unternehmens nicht ändert –<br />

berechtigt, den von ihm ermittelten gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz für die Dauer von 5 Jahren<br />

anzuwenden. 4 Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Änderung der Struktur des Unternehmens ist der<br />

Durchschnittsaufschlagsatz neu zu ermitteln. 5 Als Strukturänderung ist auch eine wesentliche Änderung des<br />

Warensortiments anzusehen. 6 Absatz 13 gilt entsprechend.<br />

Filialunternehmen<br />

(16) 1 Von Filialunternehmen kann die Trennung der Bemessungsgrundlagen statt nach den vorbezeichneten<br />

Verfahren (Absätze 9 bis 15) auch in der Weise vorgenommen werden, dass die tatsächlichen Verkaufsentgelte<br />

der Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder nach dem allgemeinen Steuersatz zu<br />

versteuern sind, im Zeitpunkt der Auslieferung an den einzelnen Zweigbetrieb gesondert aufgezeichnet werden.<br />

2 3<br />

Eine getrennte Aufzeichnung der Wareneingänge ist in diesem Falle entbehrlich. Nach Ablauf eines<br />

Voranmeldungszeitraums sind die Verkaufsentgelte für die in diesem Zeitraum an die Zweigbetriebe<br />

ausgelieferten Waren einer der gesondert aufgezeichneten Warengruppen zusammenzurechnen. 4 Die Summe<br />

dieser Verkaufsentgelte ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden<br />

Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte<br />

zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. 5 Aus dem verbleibenden Differenzbetrag ist die Steuer unter<br />

Zugrundelegung des anderen Steuersatzes zu errechnen. 6 Absätze 12 und 13 gelten entsprechend.<br />

Verfahren für Personen-Beförderungsunternehmen<br />

(17) 1 Die Finanzämter können Beförderungsunternehmen, die neben steuerermäßigten<br />

Personenbeförderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch Personenbeförderungen ausführen, die dem<br />

allgemeinen Steuersatz unterliegen, auf Antrag gestatten, die Entgelte nach dem Ergebnis von<br />

Repräsentativerhebungen dieser Unternehmen zu trennen. 2 Die repräsentativen Verkehrszählungen müssen in<br />

angemessenen Zeiträumen bzw. bei Änderungen der Verhältnisse wiederholt werden.<br />

Verfahren für Spediteure, Frachtführer, Verfrachter, Lagerhalter,<br />

Umschlagunternehmer und dergleichen<br />

(18) 1 Spediteuren und anderen Unternehmern, die steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausführen<br />

– z.B. Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und Umschlagunternehmern –, kann auf Antrag gestattet<br />

werden, folgendes Verfahren anzuwenden:<br />

2<br />

In den Aufzeichnungen brauchen grundsätzlich nur die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze von den gesamten<br />

übrigen in Rechnung gestellten Beträgen getrennt zu werden. 3 Eine getrennte Aufzeichnung der durchlaufenden<br />

Posten sowie der Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, und für<br />

steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ist grundsätzlich nicht erforderlich. 4 Gesondert aufgezeichnet werden<br />

müssen aber die Entgelte<br />

<strong>1.</strong> für steuerermäßigte Umsätze im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG;<br />

2. für die nach § 4 Nr. 1 und 2 UStG steuerfreien Umsätze;<br />

3. für die nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreien Umsätze und für die nicht steuerbaren Umsätze, die den<br />

Vorsteuerabzug ausschließen sowie<br />

4. für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige<br />

Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort<br />

schuldet.<br />

5<br />

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers zur Führung des Ausfuhr- und Buchnachweises für die<br />

nach § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 UStG steuerfreien Umsätze.<br />

(19) Die Genehmigung dieses Verfahrens ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Unternehmer, soweit er<br />

Umsätze bewirkt, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, die Vorsteuerbeträge nach<br />

§ 15 Abs. 4 UStG diesen und den übrigen Umsätzen genau zurechnet.<br />

Nachträgliche Entgeltminderungen<br />

(20) 1 Unternehmer, für die eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen zugelassen worden ist, sind<br />

berechtigt, nachträgliche Minderungen der Entgelte z.B. durch Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe nach<br />

dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sowie den steuerfreien und<br />

nicht steuerbaren Umsätzen eines Voranmeldungszeitraums aufzuteilen. 2 Einer besonderen Genehmigung bedarf<br />

es hierzu nicht.

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