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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 369 3. Fernsehfilme werden von einer Fernsehanstalt oder in ihrem Auftrag von einem Filmproduzenten<br />

hergestellt.<br />

4. Vorführfilme – Spielfilme – werden von einem Filmproduzenten hergestellt.<br />

5. Darbietungen ausübender Künstler – z.B. die Rezitation von Gedichten und Balladen, das Vorlesen einer<br />

Novelle, der Vortrag von Liedern, das Spielen eines Musikwerks – werden in einem Studio auf Bild- und<br />

Tonträger aufgenommen und von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt gesendet oder von einem<br />

Tonträgerhersteller vervielfältigt.<br />

6. Darbietungen ausübender Künstler – z.B. Sänger, Musiker, Schauspieler, Tänzer – im Rahmen von<br />

Rundfunk- und Fernsehsendungen – z.B. in Shows und sonstigen Unterhaltungssendungen, in<br />

Quizveranstaltungen sowie bei Sportsendungen und Diskussionsveranstaltungen – werden auf Bild- und<br />

Tonträger aufgenommen und gesendet.<br />

(21) 1 Mit der Darbietung eines ausübenden Künstlers ist nicht in jedem Fall eine Einwilligung zu ihrer<br />

Verwertung oder eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden. 2 Eine Einräumung,<br />

Übertragung oder Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte liegt auch dann nicht vor, wenn die Darbietung<br />

zur Dokumentation, für Archivzwecke oder z.B. zum wissenschaftlichen Gebrauch mitgeschnitten wird. 3 Hat ein<br />

an eine Agentur gebundener Künstler dieser sein Recht der Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe zur<br />

ausschließlichen Verwertung übertragen und stellt die Agentur den Künstler vertragsgemäß einer Rundfunkoder<br />

Fernsehanstalt für die Mitwirkung in einer Rundfunk- oder Fernsehsendung zur Verfügung, ist Hauptinhalt<br />

der Leistung der Agentur gegenüber der Rundfunk- und Fernsehanstalt die Einräumung von urheberrechtlichen<br />

Nutzungsrechten, auf die der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG anzuwenden ist.<br />

4<br />

Soweit die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG nicht vorliegen, kann auch eine<br />

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen, vgl. Abschnitt 12.5 Abs. <strong>1.</strong><br />

(22) 1 Kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z.B. ein Sprachwerk, <strong>vom</strong> Auftraggeber nur durch die<br />

Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden und werden ihm daher die<br />

entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen, bildet die Einräumung oder Übertragung<br />

urheberrechtlicher Nutzungsrechte den wesentlichen Inhalt der Leistung. 2 Die Herstellung des Werks geht als<br />

Vorstufe für die eigentliche Leistung in dieser auf, und zwar auch dann, wenn das Werkoriginal dem<br />

Auftraggeber überlassen wird.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Bei der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Kopiervorlagen für Unterrichtszwecke ist<br />

wesentlicher Inhalt der Leistung die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. 2 Das gilt auch für die<br />

Überlassung von Kopiervorlagen an Personen, die diese nicht selbst für Unterrichtszwecke verwenden, z.B.<br />

an Buchhändler.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Bei der Erarbeitung urheberrechtlich geschützter technischer Dienstvorschriften (Benutzungsunterlagen) für<br />

den Hersteller eines Produkts stellt die Überlassung des Manuskripts oder druckfertiger Vorlagen zur<br />

Verwertung – z.B. zur Vervielfältigung – lediglich eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung dar,<br />

die in der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte besteht. 2 Wird jedoch vertraglich neben der<br />

Erarbeitung einer Dienstvorschrift auch die Lieferung der benötigten Druckexemplare dieses Werks<br />

vereinbart, liegt eine einheitliche Hauptleistung (Lieferung) vor, in der die Einarbeitung der Dienstvorschrift<br />

als unselbständige Nebenleistung aufgeht. 3 Auf diese Lieferung ist aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in<br />

Verbindung mit Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Die Erstellung von urheberrechtlich geschütztem technischen Schulungsmaterial – Lehrtafeln, Lehrfilme,<br />

bei denen der Auftragnehmer im urheberrechtlichen Sinne Hersteller des Lehrfilms ist, Diapositive – ist<br />

nach ihrem wesentlichen Inhalt auch dann eine unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG fallende sonstige<br />

Leistung, wenn der erstellte Entwurf, die Druck- oder Kopiervorlagen, das Filmwerk oder die Diapositive<br />

dem Auftraggeber übergeben werden.<br />

2<br />

Wird bei der Erstellung von Lehrtafeln zusätzlich zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte auch<br />

die Herstellung und Lieferung der benötigten Exemplare (Vervielfältigungsstücke) übernommen, liegt eine<br />

nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG fallende Werklieferung vor, auf die nach § 12 Abs. 1 UStG<br />

der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.<br />

(23) 1 Die Gestattung der Herstellung von Aufnahmen von Sportveranstaltungen ist keine nach § 12 Abs. 2<br />

Nr. 7 Buchstabe c UStG begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, da ein urheberrechtlich<br />

geschütztes Werk erst mit der Herstellung der Aufnahmen entsteht. 2 Vielmehr willigt der Veranstalter hierdurch<br />

in Eingriffe ein, die er auf Grund außerhalb des Urheberrechts bestehender Rechte verbieten könnte (z.B. durch<br />

Ausübung des Hausrechts). 3 Wenn der Veranstalter des Sportereignisses die Aufnahmen selbst herstellt und die

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