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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 503 590 : 11 Monate = 53,6<br />

Änderung der Verhältnisse:<br />

Jahr 01: 36,4 Prozentpunkte (53,6 % statt 90 %)<br />

ab Jahr 02: jeweils 80 Prozentpunkte (10 % statt 90 %)<br />

Vorsteuerberichtigung pro Jahr:<br />

(80 000 € / 5 Jahre = 16 000 € pro Jahr)<br />

Jahr 01 = ./. 5 338 € (16 000 € x 36,4 % x 11/12)<br />

Jahre 02 bis 05 jeweils = ./. 12 800 € (16 000 € x 80 %)<br />

Jahr 06 = ./. 1 066 € (16 000 € x 80 % x 1/12)<br />

(7) 1 Kann ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums wegen Unbrauchbarkeit <strong>vom</strong><br />

Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, endet damit der<br />

Berichtigungszeitraum. 2 Das gilt auch für die Berichtigungszeiträume, die für eventuell angefallene<br />

nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestehen. 3 Eine Veräußerung des nicht mehr<br />

verwendungsfähigen Wirtschaftsguts als Altmaterial bleibt für die Berichtigung des Vorsteuerabzuges<br />

unberücksichtigt.<br />

(8) 1 Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b UStG<br />

geliefert, verkürzt sich hierdurch der Berichtigungszeitraum nicht. 2 Zur Änderung der Verhältnisse in diesen<br />

Fällen vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 9.

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