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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 574<br />

20.<strong>1.</strong> Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten<br />

(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden.<br />

2<br />

Dem Antrag ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu entsprechen, wenn der<br />

Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG erfüllt. 3 Einer Kapitalgesellschaft, zu der sich<br />

Freiberufler zusammengeschlossen haben, ist die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 UStG nicht zu erteilen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 7. 1999, V R 51/98, BStBl II S. 630). 4 Die Genehmigung<br />

erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr. 5 Es handelt sich<br />

um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen<br />

oder widerrufen werden kann.<br />

(2) Zur Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl. Abschnitt 13.6, zur<br />

Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten<br />

Entgelten vgl. Abschnitt 14.8.<br />

(3) 1 § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG trifft keine von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG abweichende Regelung<br />

über die Entstehung der Steuer (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 30. <strong>1.</strong> 2003, V R 58/01, BStBl II S. 817). 2 Zur Entstehung<br />

der Steuer beim Wechsel der Art der Steuerberechnung vgl. Abschnitt 13.6 Abs. 3. 3 Ein rückwirkender Wechsel<br />

von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist<br />

bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.<br />

(4) 1 Dem Unternehmer kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten insbesondere dann gestattet<br />

werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze des<br />

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat. 2 Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen. 3 In diesem Fall und wenn die gewerbliche<br />

oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der<br />

Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (vgl. Abschnitt 19.3 Abs. 3).

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