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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 53 Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 28. <strong>1.</strong> 1965, V 126/62 U, BStBl III S. 243 und <strong>vom</strong> 17. 1<strong>1.</strong> 1966,<br />

V 113/65, BStBl 1967 III S. 103). 8 Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne<br />

andere Anlagegegenstände verpachtet wird, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

9. 9. 1993, V R 124/89, BStBl 1994 II S. 129). 9 Die wirtschaftliche Eingliederung wird jedoch nicht auf Grund<br />

von Liquiditätsproblemen der Organtochter beendet (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 10. 1995, V R 128/93, UR 1996<br />

S. 265). 10 Die wirtschaftliche Eingliederung auf Grund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche<br />

und funktionale Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt nicht bereits dadurch, dass für das<br />

betreffende Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird. 11 Eine Entflechtung<br />

vollzieht sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem<br />

Organträger und der Organgesellschaft.<br />

Organisatorische Eingliederung<br />

(7) 1 Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen<br />

sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird. 2 Die organisatorische<br />

Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der<br />

Organgesellschaft voraus (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905). 3 Dies ist z.B. durch<br />

Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften der Fall (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 23. 4. 1959,<br />

V 66/57 U, BStBl III S. 256, und <strong>vom</strong> 13. 4. 1961, V 81/59 U, BStBl III S. 343). 4 Nicht von ausschlaggebender<br />

Bedeutung ist, dass die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet, eine eigene Buchhaltung und eigene<br />

Einkaufs- und Verkaufsabteilungen hat, da dies dem Willen des Organträgers entsprechen kann (vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 23. 7. 1959, V 176/55 U, BStBl III S. 376). 5 Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG<br />

kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung zu (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 4. 2008,<br />

a.a.O.). 6 Zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung bei Anordnung der Zwangsverwaltung und<br />

Zwangsversteigerung für ein Grundstück vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 12. 2009, BStBl I. S. 1609.<br />

Insolvenzverfahren<br />

(8) 1 Bei Organgesellschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft ist, endet die<br />

Organschaft nur dann bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Bestellung eines vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters im Rahmen der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, wenn der vorläufige<br />

Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine <strong>vom</strong> Willen des<br />

Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

13. 3. 1997, V R 96/96, BStBl II S. 580, für den Sequester nach der KO). 2 Dies gilt auch bei einer Insolvenz des<br />

Organträgers. 3 Das Insolvenzverfahren steht der Organschaft grundsätzlich nicht entgegen, solange dem<br />

vorläufigen Insolvenzverwalter eine <strong>vom</strong> Willen des Vorstands abweichende Willensbildung beim Organträger<br />

nicht möglich ist. 4 Die Organschaft kann aber ausnahmsweise mit der Insolvenz des Organträgers enden, wenn<br />

sich die Insolvenz nicht auf die Organgesellschaft erstreckt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. <strong>1.</strong> 1999, V R 32/98,<br />

BStBl II S. 258, für das Konkursverfahren nach der KO).

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