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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 523<br />

16.2. Beförderungseinzelbesteuerung<br />

(1) 1 Die Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) setzt voraus, dass Kraftomnibusse, mit denen die<br />

Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, nicht im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG)<br />

zugelassen sind. 2 Es ist nicht erforderlich, dass der Beförderer ein ausländischer Unternehmer ist. 3 Für die<br />

Besteuerung der Beförderungsleistung kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer Eigentümer des<br />

Kraftomnibusses ist oder ob er ihn gemietet hat. 4 (Beförderungs-)Unternehmer im verkehrsrechtlichen und im<br />

umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist derjenige, der die Beförderung im eigenen Namen, unter eigener<br />

Verantwortung und für eigene Rechnung durchführt (§ 3 Abs. 2 PBefG). 5 Führt ein Omnibusunternehmer die<br />

Beförderung mit einem gemieteten Kraftomnibus durch, geht der Beförderungsleistung eine Leistung voraus, die<br />

in der Vermietung des Kraftomnibusses besteht. 6 Es ist deshalb neben der Beförderungsleistung im Inland auch<br />

die Vermietungsleistung zu besteuern, sofern sie im Inland ausgeführt wird (vgl. Abschnitte 3a.2 und 3a.5).<br />

7<br />

Betreibt der Vermieter sein Unternehmen im Drittlandsgebiet, wird eine kurzfristige Vermietungsleistung als im<br />

Inland ausgeführt behandelt, soweit der Kraftomnibus im Inland genutzt wird (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG).<br />

8<br />

Ist der Vermieter im Ausland ansässig, obliegt die Besteuerung der Vermietungsleistung im Inland dem<br />

Beförderungsunternehmer als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG).<br />

(2) 1 Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen<br />

unterliegen der Beförderungseinzelbesteuerung, wenn bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zwischen dem<br />

Inland und dem Drittlandsgebiet (z.B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird. 2 Führt der Unternehmer im<br />

Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen weitere Personenbeförderungen im<br />

Inland durch (z.B. Sonderfahrten während des Aufenthalts einer Reisegruppe in Deutschland), unterliegen diese<br />

ebenfalls der Beförderungseinzelbesteuerung.<br />

(3) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als<br />

neun Personen – einschließlich Führer – geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG).<br />

(4) 1 Der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen umfasst die Ausflugsfahrten, die Ferienziel-Reisen und<br />

den Verkehr mit Mietomnibussen (§ 46 PBefG). 2 Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem<br />

bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten<br />

3<br />

Ausflugszweck anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 1 PBefG). Ferienziel-Reisen sind Reisen zu<br />

Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem<br />

Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 2<br />

PBefG). 4 Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im<br />

Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck,<br />

Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. 5 Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über<br />

Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein (§ 49 Abs. 1 PBefG). 6 Bei den in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als<br />

Pendelverkehr bezeichneten Personenbeförderungen handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.<br />

(5) 1 2<br />

Der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt nur der inländische Streckenanteil. Inländische<br />

Streckenanteile, die nach den §§ 2 oder 5 UStDV als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen sind, bleiben<br />

unberücksichtigt. 3 Streckenanteile, die nach den §§ 3 oder 6 UStDV als inländische Beförderungsstrecken<br />

anzusehen sind, sind in die Besteuerung einzubeziehen.<br />

(6) 1 Personenbeförderungen, die unentgeltlich oder nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt<br />

werden, unterliegen bei entsprechendem Nachweis nicht der <strong>Umsatzsteuer</strong>. 2 Werden Schülergruppen, Studentengruppen,<br />

Jugendgruppen, kulturelle Gruppen – z.B. Theater- und Musikensembles, Chöre – oder Mitglieder von<br />

Vereinen in Kraftomnibussen befördert, die dem Schulträger, dem Träger der kulturellen Gruppe oder dem<br />

Verein gehören, kann grundsätzlich angenommen werden, dass diese Beförderungsleistungen nicht im Rahmen<br />

eines Unternehmens erbracht werden. 3 Dies gilt entsprechend, wenn der Verein, die Gruppe oder die Schule<br />

einen Kraftomnibus anmietet und anschließend die Personen mit eigenem Fahrer, im eigenen Namen, unter<br />

eigener Verantwortung und für eigene Rechnung befördert. 4 Ist der Busfahrer Angestellter des den Omnibus<br />

vermietenden Unternehmers und wird er von diesem bezahlt, ist für Zwecke der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

von einer Personenbeförderung durch den Busunternehmer auszugehen.<br />

(7) 1 Die maßgebliche Zahl der Personenkilometer ergibt sich durch Vervielfachung der Anzahl der<br />

beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke<br />

(tatsächlich im Inland durchfahrene Strecke). 2 Bei der Ermittlung der Zahl der beförderten Personen bleiben der<br />

Fahrer, der Beifahrer, Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind – z.B. Reiseleiter, Dolmetscher und<br />

Stewardessen –, sowie unentgeltlich mitbeförderte Kleinkinder (unter 4 Jahren) außer Betracht. 3 Personen, die<br />

der Beförderer aus privaten Gründen unentgeltlich mitbefördert, z.B. Angehörige, sind demgegenüber<br />

mitzuzählen, soweit eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt, die nach § 3f UStG im<br />

Inland ausgeführt wird.<br />

(8) 1 Bei der Beförderungseinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. 2 Der Beförderungsunternehmer<br />

kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen

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