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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 358<br />

12.<strong>1.</strong> Steuersätze<br />

(1) 1 Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zwei<br />

Steuersätze:<br />

allgemeiner ermäßigter<br />

Steuersatz Steuersatz<br />

<strong>vom</strong> <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1968 bis 30. 6. 1968 10 % 5 %<br />

<strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 7. 1968 bis 3<strong>1.</strong> 12. 1977 11 % 5,5 %<br />

<strong>vom</strong> <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1978 bis 30. 6. 1979 12 % 6 %<br />

<strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 7. 1979 bis 30. 6. 1983 13 % 6,5 %<br />

<strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 7. 1983 bis 3<strong>1.</strong> 12. 1992 14 % 7 %<br />

<strong>vom</strong> <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1993 bis 3<strong>1.</strong> 3. 1998 15 % 7 %<br />

<strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 4. 1998 bis 3<strong>1.</strong> 12. 2006 16 % 7 %<br />

ab <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 2007 19 % 7 %<br />

2<br />

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände vgl.<br />

das BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 5. 8. 2004, BStBl I S. 638. 3 Zu den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />

geltenden Durchschnittssätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG.<br />

(2) 1 Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. 2 Zu<br />

beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei<br />

<strong>1.</strong> der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze,<br />

2. der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen)<br />

sowie<br />

3. der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen.<br />

(3) 1 Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem<br />

Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. 2 Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des<br />

Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an<br />

wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. 3 Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der<br />

Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der<br />

Umsatz bewirkt wird. 4 Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.<br />

(4) 1 Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 13.4) geschuldet<br />

werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. 2 Vor dem<br />

Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern.<br />

3 4<br />

Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden. Entsprechendes gilt bei der<br />

Einführung und Aufhebung von Steuervergünstigungen und steuerpflichtigen Tatbeständen.

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