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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 578<br />

22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen<br />

Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben<br />

(1) 1 Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gelten auch für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 22<br />

Abs. 2 Nr. 1 UStG) und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG). 2 Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1<br />

UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlage und die ggf. darauf entfallende Steuer für die<br />

innergemeinschaftlichen Lieferungen und für die fiktiven Lieferungen in den Fällen des innergemeinschaftlichen<br />

Verbringens von Gegenständen <strong>vom</strong> inländischen in den ausländischen Unternehmensteil aufzuzeichnen.<br />

3 4<br />

Aufzuzeichnen sind auch die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen. Nach § 22 Abs. 2<br />

Nr. 7 UStG sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe getrennt von den übrigen Aufzeichnungen der<br />

Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge aufzuzeichnen. 5 Hierunter fallen die Lieferungen im Sinne des § 1a<br />

Abs. 1 UStG und die innergemeinschaftlichen Verbringensfälle zwischen dem ausländischen und dem<br />

inländischen Unternehmensteil, die als fiktive Lieferungen gelten (vgl. Abschnitt 1a.2). 6 Zu den besonderen<br />

Aufzeichnungspflichten vgl. Absätze 3 bis 5. 7 Zu den für den Buchnachweis erforderlichen Aufzeichnungen vgl.<br />

§ 17c UStDV.<br />

(2) 1 Der Unternehmer ist auch für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe<br />

verpflichtet, nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen aufzuzeichnen. 2 Die<br />

Verpflichtung des Unternehmers, in den Aufzeichnungen ersichtlich zu machen, wie sich die<br />

Bemessungsgrundlagen auf die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe, getrennt nach Steuersätzen,<br />

und auf die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen verteilen, gilt entsprechend für nachträgliche<br />

Entgeltänderungen (vgl. Abschnitt 22.2 Abs. 2).<br />

(3) 1 Der Unternehmer hat besondere Aufzeichnungspflichten in den Fällen zu beachten, in denen<br />

Gegenstände, die – ohne die Voraussetzungen für ein steuerbares Verbringen zu erfüllen – <strong>vom</strong> Inland zu seiner<br />

Verfügung (unternehmensintern) in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen (§ 22 Abs. 4a UStG). 2 Der<br />

Unternehmer muss die Gegenstände in den folgenden Fällen der ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung<br />

und der befristeten Verwendung (vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 9 bis 12) aufzeichnen, die im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet nicht zu einer Erwerbsbesteuerung führen:<br />

<strong>1.</strong> An den Gegenständen werden im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten, z.B. Reparaturarbeiten, ausgeführt<br />

(§ 22 Abs. 4a Nr. 1 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 3.<br />

2. Die Gegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur<br />

Ausführung sonstiger Leistungen verbracht, und der Unternehmer hat in dem Mitgliedstaat keine<br />

Zweigniederlassung (§ 22 Abs. 4a Nr. 2 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 und 4.<br />

1<br />

3. Das Verbringen der Gegenstände zur befristeten Verwendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet wäre im<br />

Fall der Einfuhr uneingeschränkt steuerfrei, z.B. Ausstellungsstücke für Messen im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet (§ 22 Abs. 4a Nr. 3 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 12. 2 Aufzuzeichnen sind<br />

auch die Fälle der vorübergehenden Verwendung eines Gegenstands bei einer Werklieferung, die im<br />

Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar ist, wenn der Gegenstand wieder in das Inland zurückgelangt, vgl. dazu<br />

Beispiel 1 in Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. <strong>1.</strong><br />

(4) Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten jeweils als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen<br />

Angaben aus Buchführungsunterlagen, Versandpapieren, Karteien, Dateien und anderen im Unternehmen<br />

befindlichen Unterlagen eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen.<br />

(5) 1 Die besonderen Aufzeichnungen sind zu berichtigen, wenn der Gegenstand im Bestimmungsland<br />

untergeht oder veräußert wird oder wenn die Verwendungsfristen überschritten werden. 2 An die Stelle der<br />

besonderen Aufzeichnungen treten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten für innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen, vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 13.<br />

(6) 1 Die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Erwerber sind zur Aufzeichnung nach § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG<br />

verpflichtet, wenn sie die Erwerbsschwelle überschritten, zur Erwerbsbesteuerung optiert oder Gegenstände im<br />

Sinne des § 1a Abs. 5 UStG erworben haben. 2 Juristische Personen, die auch Unternehmer sind, haben die für<br />

das Unternehmen vorgenommenen Erwerbe grundsätzlich getrennt von den nicht für das Unternehmen<br />

bewirkten Erwerben aufzuzeichnen. 3 Eine entsprechende Trennung in den Aufzeichnungen ist nicht erforderlich,<br />

soweit die Steuerbeträge, die auf die für das Unternehmen vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe<br />

entfallen, <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

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