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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 271<br />

4.2<strong>1.</strong>5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder<br />

berufsbildende Einrichtungen<br />

(1) 1 Träger von Ergänzungsschulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen<br />

benötigen, sofern sie keine Ersatzschule im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG<br />

betreiben, nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen<br />

Landesbehörde. 2 Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers auf einen<br />

Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß<br />

vorbereiten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Träger der Einrichtung kein Unternehmer oder<br />

eine in § 4 Nr. 22 UStG bezeichnete Einrichtung ist.<br />

(2) 1 Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur <strong>vom</strong> Unternehmer,<br />

sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden (vgl. BVerwG-Urteil <strong>vom</strong> 4. 5. 2006, 10 C 10.05, UR 2006<br />

S. 517); hierüber ist der Unternehmer zu unterrichten. 2 Die Bescheinigung ist zwingend zu erteilen, wenn die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BVerwG-Urteil <strong>vom</strong> 4. 5. 2006, a.a.O.).<br />

3<br />

Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf<br />

einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß<br />

vorbereitet. 4 Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid nach<br />

§ 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 8. 2009, V R 25/08,<br />

BStBl 2010 II S. 15); das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine<br />

Überprüfung der Bescheinigung anregen. 5 Die Finanzbehörden entscheiden jedoch in eigener Zuständigkeit, ob<br />

die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen. 6 Dazu gehören insbesondere die<br />

Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 5. 1989,<br />

V R 83/84, BStBl II S. 815).<br />

(3) 1 Erbringt der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen in mehreren<br />

Bundesländern, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Unternehmer<br />

steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen. 2 Werden die Leistungen<br />

ausschließlich außerhalb dieses Bundeslands ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde<br />

eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird. 3 Erbringen Unternehmer Leistungen im Sinne des<br />

§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG im Rahmen eines Franchisevertrags, muss jeder Franchisenehmer selbst bei der für<br />

ihn zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb UStG beantragen.<br />

(4) Werden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der<br />

Begünstigungsnachweis im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG durch getrennte<br />

Bescheinigungen, bei Fernlehrinstituten z.B. für jeden Lehrgang, zu führen.<br />

80 1<br />

(5) Bestätigt die Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

nach § 6 SGB II, dass für eine bestimmt berufliche Bildungsmaßnahme gemäß Abschnitt 4.2<strong>1.</strong>2 Abs. 3 die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, so gilt diese Bestätigung als Bescheinigung im Sinne des § 4<br />

Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn die nach dieser Vorschrift für die Erteilung der<br />

Bescheinigung zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – sich mit der Anerkennung<br />

einverstanden erklärt hat und von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird. 2 Das Gleiche gilt für<br />

Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung im Rahmen der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss –<br />

Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“. 3 Auch die Zulassung eines Trägers zur Durchführung<br />

von Integrationskursen gemäß Abschnitt 4.21,2. Abs. 3a durch das Bundesamt für Migration und<br />

Flüchtlinge gilt als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn aus der<br />

Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der<br />

Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einverstanden erklärt hat. 4 Das gilt auch<br />

für die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach<br />

§ 85 SGB III, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Bundesagentur<br />

für Arbeit als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde –<br />

generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt.<br />

5<br />

Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, so tritt die Bestätigung bzw. Zulassung an die Stelle<br />

der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde und bindet die Finanzbehörden insoweit ebenfalls als<br />

Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.<br />

80 Absatz 5 neu angefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 6. Juli 2011 – IV D 3 – S 7179/09/10003 (2011/0530581) –, BStBl I S. . Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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