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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 81 (6) 1 Der Versteigerer, der Gegenstände im eigenen Namen versteigert, wird als Eigenhändler behandelt und<br />

bewirkt Lieferungen. 2 Dabei macht es umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied aus, ob der Versteigerer die<br />

Gegenstände für eigene Rechnung oder für die Rechnung eines anderen, des Einlieferers, versteigert. 3 Wenn der<br />

Auktionator jedoch Gegenstände im fremden Namen und für fremde Rechnung, d.h. im Namen und für<br />

4<br />

Rechnung des Einlieferers, versteigert, führt er lediglich Vermittlungsleistungen aus. Für die<br />

umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie der Auktionator nach außen den<br />

Abnehmern (Ersteigerern) gegenüber auftritt. 5 Der Versteigerer kann grundsätzlich nur dann als Vermittler<br />

(Handelsmakler) anerkannt werden, wenn er bei der Versteigerung erkennbar im fremden Namen und für fremde<br />

Rechnung auftritt. 6 Das Handeln des Auktionators im fremden Namen und für fremde Rechnung muss in den<br />

Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen oder an anderer Stelle mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck<br />

kommen. 7 Zwar braucht dem Ersteigerer nicht sogleich bei Vertragsabschluss der Name des Einlieferers<br />

mitgeteilt zu werden. 8 Er muss aber die Möglichkeit haben, jederzeit den Namen und die Anschrift des<br />

Einlieferers zu erfahren (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 5. 1960, V 152/58 U, BStBl III S. 374).<br />

(7) 1 Unternehmer, die im eigenen Laden – dazu gehören auch gemietete Geschäftsräume – Waren verkaufen,<br />

sind umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen. 2 Vermittler kann ein Ladeninhaber nur<br />

sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht, und dem Käufer unmittelbare<br />

Rechtsbeziehungen zustande kommen. 3 Auf das Innenverhältnis des Ladeninhabers zu seinem Vertragspartner,<br />

der die Ware zur Verfügung stellt, kommt es für die Frage, ob Eigenhandels- oder Vermittlungsgeschäfte<br />

vorliegen, nicht entscheidend an. 4 Wesentlich ist das Außenverhältnis, d.h. das Auftreten des Ladeninhabers dem<br />

Kunden gegenüber. 5 Wenn der Ladeninhaber eindeutig vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt,<br />

dass er in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, kann seine Vermittlereigenschaft<br />

6<br />

umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. Deshalb können bei entsprechender Ausgestaltung des<br />

Geschäftsablaufs auch beim Verkauf von Gebrauchtwaren in Secondhandshops Vermittlungsleistungen<br />

angenommen werden (vgl. auch Abschnitt 25a.1). 7 Die für Verkäufe im eigenen Laden aufgestellten Grundsätze<br />

sind auch auf Fälle anwendbar, in denen der Ladeninhaber nicht liefert, sondern wegen der Art des Betriebs<br />

seinen Kunden gegenüber lediglich sonstige Leistungen erbringt (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 4. 1970, V R 80/66,<br />

BStBl II S. 506). 8 Beim Bestehen einer echten Ladengemeinschaft sind die o. a. Grundsätze nicht anzuwenden.<br />

9<br />

Eine echte Ladengemeinschaft ist anzuerkennen, wenn mehrere Unternehmer in einem Laden mehrere Betriebe<br />

unterhalten und dort Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufen. 10 In einem solchen Fall<br />

handelt es sich um verschiedene Unternehmer, die mit den Entgelten der von ihnen bewirkten Lieferungen zur<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> heranzuziehen sind, ohne dass die Umsätze des einen dem anderen zugerechnet werden dürfen<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 3. 1969, V 23/65, BStBl II S. 361).<br />

(8) 1 Die Grundsätze über den Verkauf im eigenen Laden (vgl. Absatz 7) gelten nicht für den Verkauf von<br />

Waren, z.B. Blumen, Zeitschriften, die durch Angestellte eines anderen Unternehmers in Gastwirtschaften<br />

angeboten werden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 7. 6. 1962, V 214/59 U, BStBl III S. 361). 2 Werden in Gastwirtschaften<br />

mit Genehmigung des Gastwirts Warenautomaten aufgestellt, liefert der Aufsteller die Waren an die Benutzer<br />

der Automaten. 3 Der Gastwirt bewirkt eine steuerpflichtige sonstige Leistung an den Aufsteller, die darin<br />

besteht, dass er die Aufstellung der Automaten in seinen Räumen gestattet. 4 Entsprechendes gilt für die<br />

Aufstellung von Spielautomaten in Gastwirtschaften. 5 Als Unternehmer, der den Spielautomat in eigenem<br />

Namen und für eigene Rechnung betreibt, ist in der Regel der Automatenaufsteller anzusehen (vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 24. 9. 1987, V R 152/78, BStBl 1988 II S. 29).<br />

(9) 1 Mit dem Verkauf von Eintrittskarten, die z.B. ein Reisebüro <strong>vom</strong> Veranstalter zu Festpreisen (ohne<br />

Ausweis einer Provision) oder von Dritten erworben hat und mit eigenen Preisaufschlägen weiterveräußert,<br />

erbringt das Reisebüro keine Vermittlungsleistung, wenn nach der Vertragsgestaltung das Reisebüro das volle<br />

Unternehmerrisiko trägt. 2 Dies ist der Fall, wenn das Reisebüro die Karten nicht zurückgeben kann.<br />

(10) Zu den Grundsätzen des Handelns von sog. Konsolidierern bei postvorbereitenden Leistungen vgl. BMF-<br />

Schreiben <strong>vom</strong> 13. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 119.

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