26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 58 <strong>1.</strong> Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses<br />

Bereichs<br />

und<br />

2. Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses<br />

Bereichs.<br />

3<br />

Hierzu gehören alle Einnahmen, die der betreffenden Einrichtung zufließen, insbesondere die Einnahmen aus<br />

Umsätzen, z.B. Veranstaltungen, Gutachten, Lizenzüberlassungen, sowie die Mitgliederbeiträge, Zuschüsse,<br />

Spenden usw. 4 Das Finanzamt kann hierbei anordnen, dass bei der Gegenüberstellung das Verhältnis des<br />

laufenden, eines früheren oder mehrerer Kalenderjahre zu Grunde gelegt wird. 5 Falls erforderlich, z.B. bei<br />

Zugrundelegung des laufenden Kalenderjahres, kann für die Voranmeldungszeiträume die Aufteilung zunächst<br />

nach dem Verhältnis eines anderen Zeitraums zugelassen werden. 6 Außerdem können alle Vorsteuerbeträge, die<br />

sich auf die sog. Verwaltungsgemeinkosten beziehen, z.B. die Vorsteuern für die Beschaffung des<br />

Büromaterials, einheitlich in den Aufteilungsschlüssel einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser<br />

Vorsteuerbeträge an sich dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich ausschließlich<br />

zuzurechnen wären. 7 Werden in diese Aufteilung Vorsteuerbeträge einbezogen, die durch die Anschaffung, die<br />

Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände, ausgenommen<br />

Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG, angefallen sind, z.B. durch den Ankauf eines für den<br />

unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich bestimmten Computers, braucht der Anteil der<br />

nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstands nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3<br />

Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert zu werden. 8 Dafür sind jedoch alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses<br />

Gegenstands anfallenden Vorsteuerbeträge in die Aufteilung einzubeziehen. 9 Die Versteuerung der Überführung<br />

eines solchen Gegenstands in den nichtunternehmerischen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt unberührt.<br />

(7) 1 Das Finanzamt kann im Einzelfall ein anderes Aufteilungsverfahren zulassen. 2 Zum Beispiel kann es<br />

gestatten, dass die teilweise dem unternehmerischen Bereich zuzurechnenden Vorsteuern, die auf die<br />

Anschaffung, Herstellung und Unterhaltung eines Gebäudes entfallen, insoweit als das Gebäude dauernd zu<br />

einem feststehenden Anteil für Unternehmenszwecke verwendet wird, entsprechend der beabsichtigten bzw.<br />

tatsächlichen Verwendung und im Übrigen nach dem in Absatz 6 bezeichneten Verfahren aufgeteilt werden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Bei einem Vereinsgebäude, das nach seiner Beschaffenheit dauernd zu 75 % als Gastwirtschaft und im<br />

Übrigen mit wechselndem Anteil für unternehmerische und nichtunternehmerische Vereinszwecke<br />

verwendet wird, können die nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuern von vornherein zu 75 % als<br />

abziehbar behandelt werden. 2 Der restliche Teil von 25 % kann entsprechend dem jeweiligen<br />

Einnahmeverhältnis (vgl. Absatz 6) in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden.<br />

(8) 1 Ein vereinfachtes Aufteilungsverfahren ist nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu<br />

genehmigen und kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Es darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnis führen. 3 Außerdem muss sich die Einrichtung verpflichten, das Verfahren mindestens für fünf<br />

Kalenderjahre anzuwenden. 4 Ein Wechsel des Verfahrens ist jeweils nur zu Beginn eines Besteuerungszeitraums<br />

zu gestatten.<br />

(9) Beispiele zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug:<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Verein hat die Aufgabe, die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstands<br />

wahrzunehmen (Berufsverband). 2 Er dient nur den Gesamtbelangen aller Mitglieder. 3 Die Einnahmen des<br />

Berufsverbands setzen sich ausschließlich aus Mitgliederbeiträgen zusammen.<br />

4 5 6<br />

Der Berufsverband wird nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs tätig. Er ist nicht Unternehmer. Ein<br />

Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband übt seine Tätigkeit in gemieteten Räumen aus. Im Laufe des<br />

Jahres hat er seine Geschäftsräume gewechselt, weil die bisher genutzten Räume <strong>vom</strong> Vermieter selbst<br />

beansprucht wurden. 3 Für die vorzeitige Freigabe der Räume hat der Verein <strong>vom</strong> Vermieter eine<br />

4<br />

Abstandszahlung erhalten. Die übrigen Einnahmen des Vereins bestehen ausschließlich aus<br />

Mitgliederbeiträgen.<br />

5<br />

Hinsichtlich seiner Verbandstätigkeit, die außerhalb eines Leistungsaustauschs ausgeübt wird, ist der<br />

Verein nicht Unternehmer. 6 Bei der Freigabe der Geschäftsräume gegen Entgelt liegt zwar ein<br />

Leistungsaustausch vor. 7 Die Leistung des Vereins ist aber nicht steuerbar, weil die Geschäftsräume nicht im<br />

Rahmen eines Unternehmens genutzt worden sind. 8 Der Verein ist nicht berechtigt, für die Leistung eine<br />

Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer zu erteilen. 9 Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!