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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 542<br />

18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

(1) 1 Befördert ein Unternehmer Personen im Gelegenheitsverkehr mit einem Kraftomnibus, der nicht im<br />

Inland zugelassen ist, wird die <strong>Umsatzsteuer</strong> für jede einzelne Beförderungsleistung durch die zuständige<br />

Zolldienststelle berechnet und festgesetzt, wenn bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zwischen dem Inland<br />

und dem Drittlandsgebiet (z.B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG,<br />

Abschnitt 16.2). 2 Wird im Einzelfall geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht<br />

gegeben seien, muss dies in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Form gegenüber der Zolldienststelle<br />

nachgewiesen werden. 3 Anderenfalls setzt die Zolldienststelle die <strong>Umsatzsteuer</strong> durch Steuerbescheid fest (§ 155<br />

Abs. 1 AO).<br />

(2) 1 Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1<br />

AO). 2 Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3<br />

UStG). 3 Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die Sache dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt zur<br />

weiteren Entscheidung vorzulegen. 4 Der Einspruch kann auch unmittelbar bei dem zuständigen Finanzamt<br />

eingelegt werden.<br />

(3) 1 Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer bei dem für ihn zuständigen<br />

Finanzamt die Besteuerung der Beförderungsleistungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 3<br />

und 4 UStG) beantragen (§ 16 Abs. 5b UStG). 2 Auf die Steuer, die sich danach ergibt, wird die bei den<br />

Zolldienststellen entrichtete <strong>Umsatzsteuer</strong> angerechnet, soweit sie auf diese Beförderungsleistungen entfällt<br />

(§ 18 Abs. 5b UStG). 3 Die Höhe der anzurechnenden <strong>Umsatzsteuer</strong> ist durch Vorlage aller im Verfahren der<br />

Beförderungseinzelbesteuerung von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen nachzuweisen.<br />

(4) 1 Ist das Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchzuführen, weil bei der Ein- und Ausreise<br />

keine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, ist das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1<br />

bis 4 UStG) durchzuführen. 2 Zur umsatzsteuerlichen Erfassung in diesen Fällen vgl. § 18 Abs. 12 UStG und<br />

Abschnitt 18.17.

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