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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 525<br />

16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />

(1) 1 Die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) setzt voraus, dass andere als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2<br />

UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken. 2 Sie ist daher<br />

durchzuführen von Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern, die<br />

das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen. 3 Zum Begriff des neuen Fahrzeugs vgl.<br />

Abschnitt 1b.1 Sätze 2 bis 5. 4 Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt<br />

werden.<br />

(2) 1 Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren<br />

unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das<br />

Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht<br />

durchzuführen. 2 Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer<br />

Fahrzeuge in der Voranmeldung und in der <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr anzumelden.

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