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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 430 Zeitpunkt der Leistung und Vereinnahmung des Entgelts<br />

(16) 1 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen<br />

Leistung anzugeben. 2 Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3<br />

UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt; in diesen Fällen genügt eine<br />

Angabe wie z.B. „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 17. 12. 2008, XI R 62/07,<br />

3<br />

BStBl 2009 II S. 432). Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung<br />

der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. 4 Die Verpflichtung zur Angabe des<br />

Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der<br />

Leistung gegen Barzahlung erfolgt. 5 Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:<br />

<strong>1.</strong> Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein:<br />

1<br />

Nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach<br />

§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. 2 Demzufolge können sich<br />

Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, zu<br />

bezeichnenden Lieferschein ergeben. 3 Sofern sich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche<br />

Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, dass der Lieferschein neben dem<br />

Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthält. 4 Sofern das Leistungsdatum dem<br />

Lieferscheindatum entspricht, kann an Stelle der gesonderten Angabe des Leistungsdatums ein Hinweis in<br />

die Rechnung aufgenommen werden, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht.<br />

2. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in denen der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG<br />

bestimmt wird:<br />

1<br />

In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen <strong>vom</strong><br />

Lieferer oder <strong>vom</strong> Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung nach § 3<br />

Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in<br />

dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (vgl. Abschnitt 3.12). 2 Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für<br />

die der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung<br />

der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben. 3 Dieser<br />

Tag ist auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG (vgl.<br />

Abschnitt 13.1 Abs. 1).<br />

3. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen Fällen:<br />

1<br />

In allen Fällen, in denen sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt, ist als Tag der<br />

Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. 2 Zum Begriff der<br />

Verschaffung der Verfügungsmacht vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 2.<br />

4. Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung:<br />

1<br />

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der sonstigen Leistung anzugeben.<br />

2 3<br />

Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt ist. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich<br />

im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. 4 Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit<br />

Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hatten<br />

Teilleistungen vereinbart (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 3). 5 Bei sonstigen Leistungen, die sich über mehrere<br />

Monate oder Jahre erstrecken, reicht die Angabe des gesamten Leistungszeitraums (z.B. „<strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 01 bis<br />

3<strong>1.</strong> 12. 01“) aus.<br />

5. Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung:<br />

1<br />

Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um<br />

eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder<br />

des Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt<br />

der Vereinnahmung bei der Rechnungsstellung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der<br />

Rechnung übereinstimmt. 2 Auch in diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung<br />

anzugeben. 3 Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung<br />

abgerechnet wird (vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 4).<br />

(17) 1 Ist in einem Vertrag – z.B. Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem<br />

Steuerberater – der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben,<br />

reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den<br />

Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen, ergibt. 2 Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im<br />

Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen<br />

und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus<br />

Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird. 3 Dabei wird<br />

es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg <strong>vom</strong> Leistungsempfänger ausgestellt wird.

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