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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 494<br />

15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen<br />

1<br />

Wird ein Anteilseigner (insbesondere auch eine Holding) beim Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen<br />

Beteiligung als Unternehmer tätig (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2), muss er die Beteiligung seinem Unternehmen<br />

zuordnen. 2 Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im unternehmerischen Bereich gehaltenen<br />

gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen anfallen, sind unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

abziehbar. 3 Hält der Unternehmer (z.B. eine gemischte Holding) daneben auch gesellschaftsrechtliche<br />

Beteiligungen im nichtunternehmerischen Bereich, sind Eingangsleistungen, die sowohl für den<br />

unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden (z.B. allgemeine<br />

Verwaltungskosten der Holding, allgemeine Beratungskosten, Steuerberatungskosten usw.), für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs aufzuteilen (Abschnitt 15.2 Abs. 21).

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