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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 195<br />

4.8.1<strong>1.</strong> Übernahme von Verbindlichkeiten<br />

1 Der Begriff „Übernahme von Verbindlichkeiten“ erfasst lediglich Geldverbindlichkeiten im Bereich von<br />

Finanzdienstleistungen. 2 Die Übernahme anderer Verpflichtungen, wie beispielsweise die Renovierung einer<br />

Immobilie, ist <strong>vom</strong> Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong><br />

19. 4. 2007, C-455/05, EuGHE I S. 3225). 3 Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ist die Übernahme von<br />

Verbindlichkeiten, soweit hierin nicht lediglich – wie im Regelfall – eine Entgeltzahlung zu sehen ist (vgl.<br />

Abschnitt <strong>1.</strong>1 Abs. 3 und BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3<strong>1.</strong> 7. 1969, V R 149/66, BStBl 1970 II S. 73), steuerfrei, z.B.<br />

Übernahme von Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten.

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