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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 297<br />

6.8. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen<br />

(1) 1 Wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten des Abnehmers bearbeitet<br />

oder verarbeitet worden ist (vgl. Abschnitt 6.1 Abs. 5), soll der Beleg über den Ausfuhrnachweis die in § 11<br />

Abs. 1 UStDV aufgeführten zusätzlichen Angaben enthalten. 2 Dieser Beauftragte kann zu diesem Zweck den<br />

Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versehen oder die zusätzlichen<br />

Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. 3 Er kann auch auf Grund der bei ihm vorhandenen<br />

Geschäftsunterlagen, z.B. Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs oder<br />

Bestätigung der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle, dem Unternehmer<br />

eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen.<br />

(2) 1 Ist der Gegenstand der Lieferung nacheinander durch mehrere Beauftragte des Abnehmers und/oder eines<br />

nachfolgenden Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet worden, soll aus den Belegen des Unternehmers die von<br />

jedem Beauftragten vorgenommene Bearbeitung oder Verarbeitung ersichtlich sein. 2 In der Regel wird der<br />

Unternehmer den Nachweis hierüber durch eine Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung des Beauftragten des<br />

Abnehmers führen können, dem er den Gegenstand der Lieferung übergeben oder übersandt hat. 3 Der<br />

Beauftragte kann in der Ausfuhrbescheinigung nicht nur die von ihm selbst vorgenommene Bearbeitung oder<br />

Verarbeitung, sondern auch die Bearbeitung oder Verarbeitung nachfolgender Beauftragter sowie deren Namen<br />

und Anschrift angeben. 4 Der Unternehmer kann sich aber auch die verschiedenen Bearbeitungen oder<br />

Verarbeitungen durch gesonderte Bescheinigung der einzelnen Beauftragten bestätigen lassen.

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