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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 41 (7) 1 Bei der Vermietung von Gegenständen, die ihrer Art nach sowohl für unternehmerische als auch für<br />

nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden können (z.B. sog. Freizeitgegenstände), sind alle Umstände<br />

ihrer Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob sie tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen<br />

verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 9. 1996, C-230/94, UR 1996 S. 418). 2 Die nur gelegentliche<br />

Vermietung eines derartigen, im Übrigen privat genutzten Gegenstands (z.B. Wohnmobil, Segelboot) durch den<br />

Eigentümer ist keine unternehmerische Tätigkeit. 3 Bei der Beurteilung, ob zur nachhaltigen Erzielung von<br />

Einnahmen vermietet wird, kann ins Gewicht fallen, dass<br />

– nur ein einziger, seiner Art nach für die Freizeitgestaltung geeigneter Gegenstand angeschafft wurde;<br />

– dieser überwiegend für private eigene Zwecke oder für nichtunternehmerische Zwecke des Ehegatten<br />

genutzt worden ist;<br />

– der Gegenstand nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend von dem Ehegatten finanziert und<br />

unterhalten wurde;<br />

– er nur für die Zeit der tatsächlichen Vermietung versichert worden war und<br />

– weder ein Büro noch besondere Einrichtungen (z.B. zur Unterbringung und Pflege des Gegenstands)<br />

vorhanden waren<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 12. 1996, V R 23/93, BStBl 1997 II S. 368).<br />

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen<br />

(8) 1 Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. 2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist<br />

nicht erforderlich. 3 Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn diese im Rahmen eines<br />

Leistungsaustauschs ausgeübt wird. 4 Die Unternehmereigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass Lieferungen<br />

oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden. 5 Bei einem vorübergehenden Verzicht auf Einnahmen<br />

kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden (vgl.<br />

6<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 7. 7. 2005, V R 78/03, BStBl II S. 849). Zur Unternehmereigenschaft bei<br />

Vorbereitungshandlungen für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit, die nicht zu Umsätzen führt, vgl.<br />

Abschnitt 2.6 Abs. 1 bis 4.<br />

(9) 1 Die entgeltliche Tätigkeit eines Kommanditisten als Mitglied eines Beirats, dem vor allem Zustimmungsund<br />

Kontrollrechte übertragen sind, ist als unternehmerisch zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 8. 1994,<br />

XI R 74/93, BStBl 1995 II S. 150). 2 Dies gilt auch für die Tätigkeit einer GmbH als Liquidator einer GmbH &<br />

Co. KG, deren Geschäfte sie als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter geführt hatte, wenn hierfür ein<br />

Sonderentgelt vereinbart wurde (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 1<strong>1.</strong> 1995, V R 8/94, BStBl 1996 II S. 176).

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