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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 71 umsatzsteuerlich unbelasteter Letztverbrauch vermieden werden. 6 Gleichwohl entfällt die Steuerbarkeit nicht,<br />

wenn der Empfänger die zugewendeten Geschenke in seinem Unternehmen verwendet. 7 Gegenstände des<br />

Unternehmens, die der Unternehmer aus nichtunternehmerischen (privaten) Gründen abgibt, werden als<br />

Entnahmen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert (vgl. Absätze 5 bis 8). 8 Gegenstände des<br />

Unternehmens, die der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, werden als unentgeltliche<br />

Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG besteuert. 9 Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder<br />

gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z.B.<br />

Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu<br />

Werbezwecken. 10 Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus<br />

unternehmerischen Gründen (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 1). 11 Hierunter fällt z.B. die unentgeltliche Überlassung<br />

von Gegenständen, die im Eigentum des Zuwendenden verbleiben und die der Empfänger später an den<br />

Zuwendenden zurückgeben muss.<br />

(11) 1 Die Abgabe von Geschenken von geringem Wert ist nicht steuerbar. 2 Derartige Geschenke liegen vor,<br />

wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten<br />

Gegenstände insgesamt 35 € (Nettobetrag ohne <strong>Umsatzsteuer</strong>) nicht übersteigen. 3 Dies kann bei geringwertigen<br />

Werbeträgern (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) unterstellt werden.<br />

(12) 1 Bei Geschenken über 35 €, für die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, entfällt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG eine<br />

Besteuerung der Zuwendungen. 2 Deshalb ist zunächst anhand der ertragsteuerrechtlichen Regelungen (vgl.<br />

R 4.10 Abs. 2 bis 4 EStR 2009) zu prüfen, ob es sich bei einem abgegebenen Gegenstand begrifflich um ein<br />

„Geschenk“ handelt. 3 Insbesondere setzt ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus.<br />

4<br />

Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des<br />

Empfängers anzusehen ist. 5 Falls danach ein Geschenk vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der<br />

Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 15.6 Abs. 4 und 5). 6 Nur wenn<br />

danach der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben,<br />

kommt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht.<br />

(13) 1 Warenmuster sind ausdrücklich von der Steuerbarkeit ausgenommen. 2 Hierbei handelt es sich um<br />

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind,<br />

deren Herstellung vorgesehen ist. 3 Ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen<br />

Mengen an denselben Empfänger abgegeben werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im<br />

handelsüblichen Sinne darstellen. 4 Nach Art und Aussehen sollen Warenmuster einer <strong>vom</strong> Unternehmer<br />

angebotenen Ware entsprechen, potenzielle Käufer von der Beschaffenheit der Ware überzeugen und damit den<br />

Kaufentschluss des Empfängers fördern. 5 Die Abgabe eines „Warenmusters“ soll dem Empfänger nicht den<br />

Kauf ersparen, sondern ihn gerade zum Kauf anregen. 6 Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen<br />

Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden. 7 Nicht<br />

steuerbar ist somit auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel (z.B. die<br />

kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen,<br />

Lebensmittelprobierpackungen, Probepackungen usw.) an Letztverbraucher.<br />

(14) 1 Unentgeltlich abgegebene Verkaufskataloge, Versandhauskataloge, Reisekataloge, Werbeprospekte und<br />

-handzettel, Veranstaltungsprogramme und -kalender usw. dienen der Werbung, insbesondere der Anbahnung<br />

eines späteren Umsatzes. 2 Eine (private) Bereicherung des Empfängers ist damit regelmäßig nicht verbunden.<br />

3<br />

Dies gilt auch für Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil (z.B. für Lokales, Vereinsnachrichten usw.),<br />

die an alle Haushalte in einem bestimmten Gebiet kostenlos verteilt werden. 4 Bei der Abgabe derartiger<br />

Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.<br />

(15) 1 Die unentgeltliche Abgabe von Werbe- und Dekorationsmaterial, das nach Ablauf der Werbe- oder<br />

Verkaufsaktion vernichtet wird oder bei dem Empfänger nicht zu einer (privaten) Bereicherung führt (z.B.<br />

Verkaufsschilder, Preisschilder, sog. Displays), an andere Unternehmer (z.B. <strong>vom</strong> Hersteller an Großhändler<br />

oder <strong>vom</strong> Großhändler an Einzelhändler) dient ebenfalls der Werbung bzw. Verkaufsförderung. 2 Das Gleiche<br />

gilt für sog. Verkaufshilfen oder -ständer (z.B. Suppenständer, Süßwarenständer), die z.B. von Herstellern oder<br />

Großhändlern an Einzelhändler ohne besondere Berechnung abgegeben werden, wenn beim Empfänger eine<br />

Verwendung dieser Gegenstände im nichtunternehmerischen Bereich ausgeschlossen ist. 3 Bei der Abgabe<br />

derartiger Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1<br />

Nr. 3 UStG. 4 Dagegen handelt es sich bei der unentgeltlichen Abgabe auch nichtunternehmerisch verwendbarer<br />

Gegenstände, die nach Ablauf von Werbe- oder Verkaufsaktionen für den Empfänger noch einen Gebrauchswert<br />

haben (z.B. Fahrzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel), um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3<br />

Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.<br />

(16) Bei der unentgeltlichen Abgabe von Blutzuckermessgeräten über Ärzte, Schulungs-zentren für<br />

Diabetiker und sonstige Laboreinrichtungen an die Patienten handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, sofern die Geräte zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />

berechtigt haben.

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