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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 362<br />

12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte<br />

(1) 1 Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ist auf alle Umsätze aus der Tätigkeit als<br />

Zahntechniker einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben anzuwenden. 2 Begünstigt sind auch Lieferungen<br />

von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen. 3 Die Steuerermäßigung setzt nicht voraus, dass der Zahntechniker<br />

als Einzelunternehmer tätig wird. 4 Begünstigt sind auch Leistungen der zahntechnischen Labors, die in der<br />

Rechtsform einer Gesellschaft – z.B. OHG, KG oder GmbH – betrieben werden.<br />

(2) 1 Bei den Zahnärzten umfasst die Steuerermäßigung die Leistungen, die nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2<br />

UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. 2 Es handelt sich um die Lieferung oder Wiederherstellung<br />

von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen<br />

Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt<br />

oder wiederhergestellt hat. 3 Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten <strong>vom</strong> Zahnarzt selbst oder von angestellten<br />

Personen ausgeführt werden. 4 Zur Abgrenzung der steuerfreien Umsätze von den dem ermäßigten Steuersatz<br />

unterliegenden Prothetikumsätzen vgl. Abschnitt 4.14.3.<br />

(3) 1 Dentisten stehen den Zahnärzten gleich. 2 Sie werden deshalb in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG nicht besonders<br />

genannt.<br />

(4) Hilfsgeschäfte, wie z.B. der Verkauf von Anlagegegenständen, Bohrern, Gips und sonstigem Material,<br />

unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz (vgl. auch BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 10. 1971, V R 101/71,<br />

BStBl 1972 II S. 102).

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