26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 336 Umfang steuerfreie Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG). 3 Die Aufteilung der sowohl<br />

mit den steuerpflichtigen als auch mit den steuerfreien Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehenden Vorsteuerbeträge nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung führt im Besteuerungszeitraum zu einem<br />

Vorsteuerausschluss von 3 %.<br />

4 Die Vermietung des Erdgeschosses von V an S ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei . 5 V<br />

kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil S das Erdgeschoss nur in geringfügigem Umfang für Umsätze<br />

verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

V vermietet an den Autohändler A einen Ausstellungsraum. A vermietet den Ausstellungsraum jährlich für<br />

zwei Wochen an ein Museum zur Ausstellung von Kunst.<br />

3<br />

Die Vermietung des Ausstellungsraums durch V an A und die Weitervermietung durch A sind nach § 4<br />

Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 Da A den Ausstellungsraum im Besteuerungszeitraum lediglich<br />

an 14 von 365 Tagen (ca. 4 %) zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, kann V auf die Steuerbefreiung der Vermietung des Ausstellungsraums verzichten. 5 A kann<br />

auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil das Museum den Ausstellungsraum für steuerfreie Umsätze<br />

(§ 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).<br />

(4) 1 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiungen nachzuweisen.<br />

2 3<br />

Der Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus<br />

Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben. 4 Ständig wiederholte Bestätigungen des<br />

Mieters über die Verwendung des Grundstücks bzw. Grundstücksteils sind nicht erforderlich, solange beim<br />

Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks zu erwarten sind. 5 Im Einzelfall kann es aber<br />

erforderlich sein, <strong>vom</strong> Mieter zumindest eine jährliche Bestätigung einzuholen.<br />

(5) 1 § 9 Abs. 2 UStG in der ab <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1994 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem<br />

Grundstück errichtete Gebäude vor dem <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1998 fertig gestellt wird und wenn mit der Errichtung des<br />

Gebäudes vor dem 1<strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> 1993 begonnen wurde. 2 Unter dem Beginn der Errichtung eines Gebäudes ist der<br />

Zeitpunkt zu verstehen, in dem einer der folgenden Sachverhalte als Erster verwirklicht worden ist:<br />

<strong>1.</strong> Beginn der Ausschachtungsarbeiten,<br />

2. Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer oder<br />

3. Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz.<br />

3<br />

Vor diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes durchgeführte Arbeiten oder die<br />

Stellung eines Bauantrags sind noch nicht als Beginn der Errichtung anzusehen. 4 Dies gilt auch für die Arbeiten<br />

zum Abbruch eines Gebäudes, es sei denn, dass unmittelbar nach dem Abbruch des Gebäudes mit der Errichtung<br />

eines neuen Gebäudes begonnen wird. 5 Hiervon ist stets auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung<br />

zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht. 6 Dies kann z.B. durch eine<br />

Abbruchgenehmigung nachgewiesen werden, die nur unter der Auflage erteilt wurde, zeitnah ein neues Gebäude<br />

zu errichten.<br />

(6) 1 Wird durch einen Anbau an einem Gebäude oder eine Aufstockung eines Gebäudes ertragsteuerlich ein<br />

selbständiges Wirtschaftsgut hergestellt, ist auf dieses Wirtschaftsgut die seit dem <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1994 geltende Rechtslage<br />

anzuwenden. 2 Diese Rechtslage gilt auch, wenn ein Gebäude nachträglich durch Herstellungsarbeiten so<br />

umfassend saniert oder umgebaut wird, dass nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ein anderes Wirtschaftsgut<br />

entsteht (vgl. H 7.3 EStH 2009 zu R 7.3 EStR 2009). 3 Die Ausführungen in den Sätzen 1 und 2 sind jedoch in<br />

den Fällen nicht anzuwenden, in denen die Herstellungsarbeiten vor dem 1<strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> 1993 begonnen haben und vor<br />

dem <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1998 abgeschlossen werden. 4 Die Einschränkung der Optionsmöglichkeiten ab <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1994 hat keine<br />

Auswirkungen auf einen für die Errichtung des Gebäudes in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug.<br />

(7) 1 Durch die Veräußerung eines Grundstücks wird die Frage, ob der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG<br />

genannten Steuerbefreiungen zulässig ist, nicht beeinflusst. 2 Für Grundstücke mit Altbauten gilt daher, auch<br />

wenn sie veräußert werden, die Rechtslage vor dem <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1994. 3 Zu beachten sind aber weiterhin die Grundsätze<br />

des BMF-Schreibens <strong>vom</strong> 29. 5. 1992, BStBl I S. 378, zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />

(§ 42 AO); vgl. auch BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 5. 1992, V R 12/88, BStBl II S. 93<strong>1.</strong><br />

(8) Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9<br />

Buchstabe a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ist<br />

bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig.<br />

(9) Die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist bei Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchstabe a<br />

UStG außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens in dem nach § 311b BGB notariell zu beurkundenden<br />

Vertrag zu erklären.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!