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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 512 Beispiel:<br />

1 2<br />

U kauft am <strong>1.</strong> 5. 01 einen Pkw von einer Privatperson zu einem Preis von 50 000 €. Am <strong>1.</strong> 7. 01 lässt er in<br />

einer Vertragswerkstatt eine Inspektion durchführen (200 € zuzüglich 38 € <strong>Umsatzsteuer</strong>), in den dafür<br />

vorgesehenen Standardschacht ein Autoradio einbauen (1 500 € zuzüglich 285 € <strong>Umsatzsteuer</strong>) und den Pkw<br />

neu lackieren (7 500 € zuzüglich 1 425 € <strong>Umsatzsteuer</strong>). 3 U macht diese Vorsteuerbeträge ebenso wie den<br />

Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend. 4 Am 3<strong>1.</strong> 12. 03 entnimmt U den Pkw.<br />

5<br />

Die Neulackierung des Pkw ist eine sonstige Leistung, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht<br />

wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. Absatz 7). 6 Die Inspektion ist bei Leistungsbezug wirtschaftlich<br />

verbraucht. 7 Das eingebaute Autoradio stellt, weil es ohne Funktionsverlust wieder entfernt werden kann,<br />

keinen Bestandteil des Pkw dar, sondern bleibt eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. Absatz 1).<br />

8<br />

Da der Pkw nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte und in den Pkw kein<br />

Bestandteil eingegangen ist, ist die Entnahme des Pkw am 3<strong>1.</strong> 12. 03 nicht nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1<br />

UStG steuerbar (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). 9 Bezüglich der sonstigen Leistung „Neulackierung“ ist jedoch<br />

nach § 15a Abs. 3 UStG eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen, da der Wert der Neulackierung im<br />

Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbraucht ist. 10 Das Autoradio unterliegt als selbstständiges<br />

Wirtschaftsgut, für das der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, der Besteuerung nach § 3<br />

Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. 11 Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der<br />

Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme. 12 Eine Vorsteuerberichtigung nach<br />

§ 15a UStG hinsichtlich der laufenden Kosten kommt nicht in Betracht.<br />

Für die Lackierung in Rechnung gestellte <strong>Umsatzsteuer</strong>: 1 425 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 1 425 €<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: <strong>1.</strong> 7. 01<br />

Dauer des Berichtigungszeitraums: <strong>1.</strong> 7. 01 bis 30. 6. 06<br />

Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:<br />

Jahr 01 bis 03 = 100 %<br />

Änderung der Verhältnisse:<br />

ab Jahr 04 = 100 Prozentpunkte (0 % statt 100 %)<br />

Vorsteuerberichtigung pro Jahr:<br />

(1 425 € / 5 Jahre = 285 € pro Jahr)<br />

Jahre 04 und 05 = je 285 € (285 € x 100 %),<br />

Jahr 06 = 142,50 € (285 € x 100 % x 6/12)<br />

13<br />

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für die Jahre 04 bis 06 zusammengefasst in der Voranmeldung<br />

für Dezember 03 vorzunehmen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 UStDV).<br />

(17) 1 Im Fall der Entnahme eines Wirtschaftsguts, in das Bestandteile eingegangen oder an dem sonstige<br />

Leistungen ausgeführt worden sind, sind bei Prüfung der Vorsteuerberichtigung solche in das Wirtschaftsgut<br />

eingegangene Gegenstände aus dem Berichtigungsobjekt auszuscheiden, die bei der Entnahme der<br />

Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG unterliegen. 2 Die Grenzen des § 44 UStDV sind auf den<br />

entsprechend verminderten Vorsteuerbetrag anzuwenden.<br />

Beispiel<br />

1<br />

Unternehmer U erwirbt am <strong>1.</strong> 7. 01 aus privater Hand einen gebrauchten Pkw und ordnet ihn<br />

zulässigerweise seinem Unternehmen zu. 2 Am <strong>1.</strong> 3. 02 lässt er in den Pkw nachträglich eine Klimaanlage<br />

einbauen (Entgelt 2 500 €), am <strong>1.</strong> 4. 02 die Scheiben verspiegeln (Entgelt 500 €) und am 15. 8. 02 eine<br />

Effektlackierung auftragen (Entgelt 4 500 €). 3 Für alle drei Leistungen nimmt der Unternehmer<br />

zulässigerweise den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch. 4 Als U am <strong>1.</strong> 3. 03 den Pkw in sein Privatvermögen<br />

entnimmt, haben die vorstehend aufgeführten Arbeiten den aktuellen Wert des Pkw nach der sog.<br />

„Schwacke-Liste“ für die Klimaanlage um 1 500 €, für die Scheibenverspiegelung um 100 € und für die<br />

Effektlackierung um 3 500 € erhöht.<br />

5<br />

Die Entnahme des Pkw selbst unterliegt mangels Vorsteuerabzug bei der Anschaffung nicht der<br />

Besteuerung (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG); auch eine Vorsteuerberichtigung kommt insoweit nicht in Betracht.<br />

6<br />

Mit dem Einbau der Klimaanlage in den Pkw hat diese ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart<br />

endgültig verloren und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten<br />

Werterhöhung des Gegenstands geführt. 7 Die Entnahme der Klimaanlage unterliegt daher insoweit nach § 3<br />

Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG mit einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 1 500 € der<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>.

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