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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 264<br />

4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks<br />

(1) 1 Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. 2 Sog.<br />

Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen; das gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände<br />

zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

20. 4. 1988, X R 20/82, BStBl II S. 796).<br />

(2) 1 Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich<br />

um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt. 2 Typische Umsätze sind insbesondere:<br />

<strong>1.</strong> Zurschaustellung von Tieren;<br />

2. Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren;<br />

3. Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven;<br />

4. Verkauf von Zoo- und Tierparkführern;<br />

5. Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere;<br />

6. Verkauf von Tieren, wenn der Verkauf den Aufgaben der zoologischen Gärten und Tierparks dient oder mit<br />

dem Betrieb dieser Einrichtung zwangsläufig verbunden ist, z.B. Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung<br />

in einem anderen zoologischen Garten oder Tierpark, Verkauf zum Zweck der Zucht oder Verkauf zum<br />

Zweck der Verjüngung des Tierbestandes.<br />

(3) Insbesondere folgende Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind für diese nicht typisch und<br />

fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiung:<br />

<strong>1.</strong> Umsätze in den Gaststättenbetrieben;<br />

2. Verkauf von Gebrauchsartikeln, z.B. Zeitungen, und anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3<br />

bezeichneten Andenken;<br />

3. Duldung der Jagd in einem Tierpark;<br />

4. Verkauf von Wildbret, Fellen, Jagdtrophäen und Abwurfstangen;<br />

5. Überlassung besonderer Vergnügungseinrichtungen, z.B. Kleinbahnen, Autoskooter, Boote, Minigolfplätze;<br />

6. 1 Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, ausgenommen die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 6<br />

bezeichneten Umsätze von Tieren. 2 Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht<br />

kommen (vgl. Abschnitt 4.28.1).

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