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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 228<br />

4.13.<strong>1.</strong> Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

(1) 1 Das WoEigG unterscheidet zwischen dem Sondereigentum der einzelnen und dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum aller Wohnungs- und Teileigentümer (§ 1 WoEigG). 2 Gemeinschaftliches Eigentum sind das<br />

Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines<br />

Mitglieds der Gemeinschaft oder im Eigentum eines Dritten stehen. 3 Das gemeinschaftliche Eigentum wird in<br />

der Regel von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet (§ 21 WoEigG).<br />

(2) 1 Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben erbringen die Wohnungseigentümergemeinschaften neben nicht<br />

steuerbaren Gemeinschaftsleistungen, die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen, auch steuerbare<br />

Sonderleistungen an einzelne Mitglieder. 2 Die Wohnungseigentümergemeinschaften erheben zur Deckung ihrer<br />

Kosten von ihren Mitgliedern (Wohnungs- und Teileigentümern) Umlagen, insbesondere für<br />

– Lieferungen von Wärme (Heizung) und Wasser;<br />

– Waschküchen- und Waschmaschinenbenutzung;<br />

– Verwaltungsgebühren (Entschädigung für den Verwalter der Gemeinschaft);<br />

– Hausmeisterlohn;<br />

– Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;<br />

– Flurbeleuchtung;<br />

– Schornsteinreinigung;<br />

– Feuer- und Haftpflichtversicherung;<br />

– Müllabfuhr;<br />

– Straßenreinigung;<br />

– Entwässerung.<br />

3<br />

Diese Umlagen sind das Entgelt für steuerbare Sonderleistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an<br />

ihre Mitglieder. 4 Hinsichtlich der verschiedenartigen Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen jeweils<br />

selbständige Umsätze der Wohnungseigentümergemeinschaften an ihre Mitglieder vor, die nach § 4 Nr. 13 UStG<br />

steuerfrei sind. 5 Die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung des Sondereigentums der Mitglieder oder<br />

des Eigentums Dritter fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift. 6 Zu den ähnlichen Gegenständen wie Wärme,<br />

deren Lieferung an die Mitglieder der Gemeinschaft steuerfrei ist, gehören nicht Kohlen, Koks, Heizöl und Gas.

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