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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 377<br />

12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG)<br />

1<br />

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG für Leistungen von nichtrechtsfähigen<br />

Personenvereinigungen oder Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften wird unter folgenden<br />

Voraussetzungen gewährt:<br />

<strong>1.</strong> Alle Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder Gemeinschaft müssen steuerbegünstigte<br />

Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO sein.<br />

2. Alle Leistungen müssten, falls sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung oder der<br />

Gemeinschaft ausgeführt würden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ermäßigt zu besteuern sein.<br />

2<br />

Eine Personenvereinigung oder Gemeinschaft kann somit für ihre Leistungen nur dann die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG beanspruchen, wenn sie sich auf<br />

steuerbegünstigte Bereiche, z.B. Zweckbetriebe, erstreckt. 3 Daneben kann jedoch mit den wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, z.B. Vereinsgaststätten, jeweils eine gesonderte<br />

Personenvereinigung oder Gemeinschaft gebildet werden, deren Leistungen der <strong>Umsatzsteuer</strong> nach dem<br />

allgemeinen Steuersatz unterliegen. 4 Bestehen begünstigte und nicht begünstigte Personenvereinigungen oder<br />

Gemeinschaften nebeneinander, müssen u.a. die für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke erforderlichen Aufzeichnungen dieser<br />

Zusammenschlüsse voneinander getrennt geführt werden. 5 Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn eine<br />

Personenvereinigung oder Gemeinschaft auch Zweckbetriebe, für deren Leistungen der ermäßigte Steuersatz<br />

nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG auch nur teilweise ausgeschlossen ist, oder wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe umfasst, die keine Zweckbetriebe sind, z.B. Gemeinschaft aus der kulturellen Veranstaltung<br />

des einen und dem Bewirtungsbetrieb des anderen gemeinnützigen Vereins. 6 Auch bei gemeinschaftlichen<br />

Sportveranstaltungen darf durch die Zurechnung der anteiligen Einnahmen der Personenvereinigung oder der<br />

Gemeinschaft bei keinem Vereinigungs- oder Gemeinschaftsmitglied ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

entstehen, der nicht Zweckbetrieb ist.

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