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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 48<br />

2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft<br />

(1) 1 Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine<br />

Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen<br />

beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale<br />

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 2 In diesem Fall entfällt die Unternehmereigenschaft - außer in den<br />

Fällen von Betrug und Missbrauch - nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur<br />

Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt. 3 Vorsteuerbeträge, die den beabsichtigten Umsätzen, bei denen der<br />

Vorsteuerabzug – auch auf Grund von Option – nicht ausgeschlossen wäre, zuzurechnen sind, können dann auch<br />

auf Grund von Gesetzesänderungen nicht zurückgefordert werden (vgl. EuGH-Urteile <strong>vom</strong> 29. 2. 1996, C-<br />

110/94, BStBl II S. 655, und <strong>vom</strong> 8. 6. 2000, C-400/98, BStBl 2003 II S. 452, und BFH-Urteile <strong>vom</strong> 22. 2. 2001,<br />

V R 77/96, BStBl 2003 II S. 426, und <strong>vom</strong> 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).<br />

(2) 1 Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen, wenn bezogene<br />

Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen (Eingangsleistungen) ihrer Art nach nur zur<br />

unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei<br />

erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit stehen (unternehmensbezogene<br />

Vorbereitungshandlungen). 2 Solche Vorbereitungshandlungen können insbesondere sein:<br />

– der Erwerb umfangreichen Inventars, z.B. Maschinen oder Fuhrpark;<br />

– der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung;<br />

– die Anmietung oder die Errichtung von Büro- oder Lagerräumen;<br />

– der Erwerb eines Grundstücks;<br />

– die Anforderung einer Rentabilitätsstudie;<br />

– die Beauftragung eines Architekten;<br />

– die Durchführung einer größeren Anzeigenaktion;<br />

– die Abgabe eines Angebots für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt.<br />

3 4<br />

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die in Abschnitt 15.12 Abs. 1 bis 3 und 5<br />

dargelegten Grundsätze gelten dabei sinngemäß.<br />

(3) 1 Insbesondere bei Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur<br />

nichtunternehmerischen Verwendung bestimmt sein können (z.B. Erwerb eines Computers oder Kraftfahrzeugs),<br />

ist vor der ersten Steuerfestsetzung zu prüfen, ob die Verwendungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte<br />

nachgewiesen ist. 2 Soweit Vorbereitungshandlungen ihrer Art nach typischerweise zur nichtunternehmerischen<br />

Verwendung oder Nutzung bestimmt sind (z.B. der Erwerb eines Wohnmobils, Segelschiffs oder sonstigen<br />

Freizeitgegenstands), ist bei dieser Prüfung ein besonders hoher Maßstab anzulegen. 3 Lassen sich diese<br />

objektiven Anhaltspunkte nicht an Amtsstelle ermitteln, ist zunächst grundsätzlich nicht von der<br />

Unternehmereigenschaft auszugehen. 4 Eine zunächst angenommene Unternehmereigenschaft ist nur dann nach<br />

§ 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 173 Abs. 1 AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung<br />

rückgängig zu machen, wenn später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht<br />

im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde<br />

oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt. 5 Zur Vermeidung der Inanspruchnahme erheblicher<br />

ungerechtfertigter Steuervorteile oder zur Beschleunigung des Verfahrens kann die Einnahme des Augenscheins<br />

(§ 98 AO) oder die Durchführung einer <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau (§ 27b UStG) angebracht sein.<br />

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Rahmen eines bereits<br />

bestehenden Unternehmens, wenn die Vorbereitungshandlungen nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit<br />

der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit stehen. 2 Besteht dagegen ein sachlicher Zusammenhang, sind<br />

erfolglose Vorbereitungshandlungen der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

16. 12. 1993, V R 103/88, BStBl 1994 II S. 278).<br />

(5) 1 Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 1<strong>1.</strong> 1970,<br />

V R 14/67, BStBl 1971 II S. 121). 2 Der Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn in seiner Person die<br />

Voraussetzungen verwirklicht werden, an die das <strong>Umsatzsteuer</strong>recht die Unternehmereigenschaft knüpft. 3 Zur<br />

Unternehmereigenschaft des Erben einer Kunstsammlung vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 1<strong>1.</strong> 1992, V R 8/89,<br />

BStBl 1993 II S. 379.<br />

(6) 1 Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden. 2 Der Zeitpunkt der Einstellung oder<br />

Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. 3 Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst,<br />

wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in<br />

Zusammenhang stehen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 4. 1993, XI R 50/90, BStBl II S. 696). 4 Die spätere Veräußerung<br />

von Gegenständen des Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch<br />

zur Unternehmertätigkeit. 5 Eine Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn

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