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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 447<br />

14c.2. Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)<br />

(1) 1 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter<br />

Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG). 2 Dies betrifft vor allem<br />

Kleinunternehmer, bei denen die <strong>Umsatzsteuer</strong> nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, gilt aber auch, wenn<br />

jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer<br />

ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. 3 Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon<br />

ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. 4 Die Angabe des Rechnungsausstellers<br />

und des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags sind jedoch unverzichtbar<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 27. 7. 2000, V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426). 5 Bei Kleinbetragsrechnungen<br />

(§ 33 UStDV) hat der angegebene Steuersatz die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer.<br />

6<br />

Entsprechendes gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).<br />

(2) Von § 14c Abs. 2 UStG werden die folgenden Fälle erfasst:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Ein Unternehmer weist in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG dazu<br />

nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). 2 Ein gesonderter Steuerausweis liegt auch vor, wenn der<br />

Rechnungsaussteller in einer Umlagenabrechnung über eine (Neben-)Leistung, z.B. Heizkostenabrechnung,<br />

den auf den jeweiligen Leistungsempfänger entfallenden Anteil am Gesamtbetrag der Kosten nicht<br />

ausschließlich als Bruttobetrag darstellt, sondern auch die anteilige <strong>Umsatzsteuer</strong> aufführt (vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 18. 5. 1988, X R 43/81, BStBl II S. 752).<br />

1<br />

2. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl er eine Leistung nicht<br />

ausführt, z.B. eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung oder in den Fällen des Schadensersatzes. 2 Hierunter<br />

fallen nicht Rechnungen, die vor Ausführung der Leistung erteilt werden und die ihrer Aufmachung (z.B.<br />

durch die Bezeichnung) oder ihrem Inhalt nach (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden<br />

Zeitpunkt der Leistung) eindeutig als Vorausrechnungen erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 3. 1980,<br />

V R 131/74, BStBl II S. 287). 3 Steht der Leistungszeitpunkt noch nicht fest, muss dies aus der Rechnung<br />

oder aus anderen Unterlagen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, hervorgehen. 4 Unterbleibt nach<br />

Erteilung einer Vorausrechnung mit Steuerausweis die zunächst beabsichtigte Leistung, z.B. bei<br />

Rückgängigmachung eines Kaufvertrags, ist § 14c Abs. 2 UStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

2<strong>1.</strong> 2. 1980, V R 146/73, BStBl II S. 283). 5 Das gilt unabhängig davon, ob die angeforderten Voraus- oder<br />

Anzahlungen geleistet werden (vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 2). 6 Wer dagegen eine Vorausrechnung mit<br />

gesondertem Steuerausweis erteilt, obwohl bereits feststeht, dass er die darin aufgeführte Leistung nicht<br />

mehr ausführen wird, schuldet diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 5. 2. 1998,<br />

V R 65/97, BStBl II S. 415).<br />

1<br />

3. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich<br />

gelieferten Gegenstands einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführt, oder statt der<br />

tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angibt (unrichtige<br />

Leistungsbezeichnung). 2 Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c<br />

Abs. 2 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 9. 1994,<br />

V R 70/91, BStBl 1995 II S. 32).<br />

Beispiele:<br />

a) Es wird eine Büromaschine aufgeführt, während tatsächlich ein Fernsehgerät geliefert worden ist.<br />

b) Es werden Antriebsmotoren angegeben, während tatsächlich der Schrott solcher Motoren geliefert<br />

worden ist (vgl. BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 5. 1987, V R 129/78, BStBl II S. 652).<br />

c) Es wird hergestelltes Mauerwerk abgerechnet, während tatsächlich ein Kranführer überlassen<br />

worden ist (vgl. BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 9. 12. 1987, V B 54/85, BStBl 1988 II S. 700).<br />

d) Es werden „Malerarbeiten in Büroräumen“ in Rechnung gestellt, während die Malerarbeiten<br />

tatsächlich in der Wohnung des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.<br />

3<br />

Die in Rechnungen mit ungenauer Angabe der Leistungsbezeichnung gesondert ausgewiesenen<br />

Steuerbeträge werden dagegen nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. 4 Ungenaue Angaben liegen vor,<br />

wenn die Rechnungsangaben nicht so eingehend und eindeutig sind, dass sie ohne weiteres völlige<br />

Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands verschaffen.<br />

Beispiel:<br />

Es werden ausgeführte Bauarbeiten lediglich durch Angabe einer Baustelle und „Arbeiten wie gesehen<br />

und besichtigt“ beschrieben (vgl. BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 4. 12. 1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702).<br />

4. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung, die er nicht im<br />

Rahmen seines Unternehmens ausführt, z.B. Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich.

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