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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 516<br />

15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG<br />

(1) 1 Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die an einem Wirtschaftsgut anfallen, das nicht<br />

nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, gilt ein gesonderter Berichtigungszeitraum (§ 15a<br />

Abs. 6 UStG). 2 Der Berichtigungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das in seiner<br />

Form geänderte Wirtschaftsgut erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet. 3 Die Dauer bestimmt sich<br />

nach § 15a Abs. 1 UStG und beträgt fünf bzw. zehn Jahre. 4 Der Berichtigungszeitraum endet jedoch spätestens,<br />

wenn das Wirtschaftsgut, für das die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sind,<br />

wegen Unbrauchbarkeit <strong>vom</strong> Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden kann<br />

(§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein am <strong>1.</strong> 7. 01 erstmalig verwendetes bewegliches Wirtschaftsgut hat eine betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von 4 Jahren. 2 Am 3<strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 03 fallen nachträgliche Herstellungskosten an, durch die aber die<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht verlängert wird.<br />

3 4<br />

Der Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut selbst beträgt 4 Jahre, endet also am 30. 6. 05. Für die<br />

nachträglichen Herstellungskosten beginnt der Berichtigungszeitraum erst am <strong>1.</strong> 2. 03. 5 Er endet am<br />

3<strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 08 und dauert somit unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts<br />

5 Jahre.<br />

5<br />

Die Berichtigung ist gesondert nach den dafür vorliegenden Verhältnissen und entsprechend dem dafür<br />

geltenden Berichtigungszeitraum durchzuführen (vgl. Abschnitt 15a.4). 6 Auch hier ist von den gesamten<br />

Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen (zur<br />

Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen<br />

insgesamt vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 3).<br />

(2) Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für ein Wirtschaftsgut anfallen, das nur<br />

einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den<br />

Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird (vgl. Abschnitt 15a.5).

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