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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 353 hierfür ist jedoch, dass die Verschrottung des Fahrzeugs <strong>vom</strong> Händler in geeigneter Weise, mindestens durch<br />

Vorlage des entwerteten Kfz-Briefs nachgewiesen wird.<br />

(5) 1 In den Fällen, in denen bei der Lieferung eines Neuwagens und der Inzahlungnahme eines<br />

Gebrauchtwagens ein verdeckter Preisnachlass gewährt wird, ist ggf. § 14c Abs. 1 UStG anzuwenden. 2 Der<br />

Kraftfahrzeughändler, der in einem derartigen Fall eine Rechnung erteilt, in der die <strong>Umsatzsteuer</strong> gesondert<br />

ausgewiesen und der angegebene Steuerbetrag von dem nicht um den verdeckten Preisnachlass geminderten<br />

Entgelt berechnet worden ist, schuldet den Steuermehrbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. 3 Eine Berichtigung<br />

der geschuldeten <strong>Umsatzsteuer</strong> nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, dass der<br />

in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag gegenüber dem Abnehmer berichtigt wird.<br />

Forderungskauf<br />

(6) 1 Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar, bei<br />

dem der Forderungskäufer eine Baraufgabe leistet, vgl. Abschnitt 2.4 Abs. 5 Sätze 1 bis 3. 2 Die Baraufgabe des<br />

Forderungskäufers ist der von ihm ausgezahlte Betrag. 3 Der Wert der Leistung des Forderungskäufers besteht<br />

aus dem Wert für die Kreditgewährung, welcher durch die Gebühr und den Zins bestimmt wird, sowie dem bar<br />

aufgegebenen Betrag. 4 Der Wert der Leistung des Forderungsverkäufers besteht aus dem Kaufpreis, d.h. dem<br />

(Brutto-)Nennwert der abgetretenen Forderung zzgl. der darauf entfallenden <strong>Umsatzsteuer</strong>. 5 Dementsprechend<br />

ist Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungsverkäufers der Wert des gewährten Kredits – dieser<br />

wird regelmäßig durch die vereinbarten Gebühren und Zinsen bestimmt – zzgl. des <strong>vom</strong> Käufer gezahlten<br />

Auszahlungsbetrags. 6 Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungskäufers ist der Wert der<br />

übertragenen Forderung – dieser entspricht dem Bruttoverkaufspreis der Forderung, abzüglich der selbst<br />

geleisteten Baraufgabe in Höhe des Auszahlungsbetrags.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

V hat eine Forderung über 1 190 000 € gegenüber einem Dritten, die er an den Erwerber K veräußert und<br />

abtritt. 2 Der Einzug der Forderung verbleibt bei V. 3 Sowohl V als auch K machen von der Möglichkeit der<br />

Option nach § 9 UStG Gebrauch. 4 K zahlt dem V den Forderungsbetrag (1 190 000 €) zuzüglich<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> (226 100 €) und abzüglich einer vereinbarten Gebühr von 5 950 €, also 1 410 150 €.<br />

5<br />

Da der Einzug der Forderung nicht <strong>vom</strong> Erwerber der Forderung übernommen wird, erbringt K keine<br />

Factoringleistung, sondern eine grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie<br />

Kreditgewährung. 6 Die Leistung des V besteht in der Abtretung seiner Forderung; auch diese Leistung ist<br />

grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei. 7 Da sowohl V als auch K für ihre Leistung zur<br />

Steuerpflicht optiert haben, sind die Bemessungsgrundlagen für ihre Leistungen wie folgt zu ermitteln:<br />

8<br />

Bemessungsgrundlage für die Leistung des V ist der Wert des gewährten Kredits – dieser wird durch die<br />

vereinbarte Gebühr i.H.v. 5 950 € bestimmt – zuzüglich des <strong>vom</strong> Käufer gezahlten Auszahlungsbetrags<br />

i.H.v. 1 410 150 €, abzüglich der darin enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong> von 226 100 €. 9 Im Ergebnis ergibt sich<br />

somit eine Bemessungsgrundlage in Höhe des Bruttowerts der abgetretenen Forderung von 1 190 000 €.<br />

10<br />

Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungskäufers ist der Wert der übertragenen Forderung –<br />

dieser entspricht dem Bruttoverkaufspreis der Forderung von 1 416 100 €, abzüglich der selbst geleisteten<br />

Baraufgabe in Höhe des Auszahlungsbetrags von 1 410 150 €. 11 Im Ergebnis ergibt sich dabei eine<br />

Bemessungsgrundlage in Höhe der vereinbarten Gebühr, abzüglich der darin enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong>, also<br />

5 000 €.

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