26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 80<br />

3.7. Vermittlung oder Eigenhandel<br />

(1) 1 Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den<br />

Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. 2 Maßgebend für die Bestimmung der<br />

umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen ist grundsätzlich das Zivilrecht; ob der Vermittler gegenüber dem<br />

Leistungsempfänger oder dem Leistenden tätig wird, ist insoweit ohne Bedeutung. 3 Entsprechend der Regelung<br />

des § 164 Abs. 1 BGB liegt danach eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur vor, wenn<br />

4<br />

der Vertreter – Vermittler – das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Das<br />

gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und<br />

nicht der Vertretene das Umsatzgeschäft ausführt (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 25. 6. 1987, V R 78/79, BStBl II<br />

S. 657, und <strong>vom</strong> 29. 9. 1987, X R 13/81, BStBl 1988 II S. 153). 5 Dies kann der Fall sein, wenn dem Vertreter<br />

von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstands vor der Weiterlieferung an den<br />

Leistungsempfänger übertragen worden ist (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 3. 2000, V R 44/99, BStBl II S. 361). 6 Dem<br />

Leistungsempfänger muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falls bekannt sein,<br />

dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 12. 1965,<br />

V 241/63 U, BStBl 1966 III S. 162); dies setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei<br />

Vertragsabschluss genannt wird, sofern er feststellbar ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 3. 2000, V R 44/99, BStBl II<br />

S. 361). 7 Werden Zahlungen für das Umsatzgeschäft an den Vertreter geleistet, ist es zur Beschränkung des<br />

Entgelts auf die Vermittlungsprovision nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erforderlich, dass der Vertreter nicht nur<br />

im Namen, sondern auch für Rechnung des Vertretenen handelt (vgl. auch Absatz 7 und Abschnitt 10.4).<br />

(2) 1 Werden beim Abschluss von Verträgen über die Vermittlung des Verkaufs von Kraftfahrzeugen <strong>vom</strong><br />

Kraftfahrzeughändler die <strong>vom</strong> Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen<br />

Vertragsmuster „Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeugs“ (Stand: 2007) und „Verbindlicher<br />

Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges“ (Stand: 2007) nebst „Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen“ verwendet, ist die Leistung des Kraftfahrzeughändlers als Vermittlungsleistung<br />

anzusehen, wenn die tatsächliche Geschäftsabwicklung den Voraussetzungen für die Annahme von<br />

Vermittlungsleistungen entspricht (vgl. Absatz 1). 2 Unschädlich ist jedoch, dass ein Kraftfahrzeughändler einem<br />

Gebrauchtwagenverkäufer die Höhe des über den vereinbarten Mindestverkaufspreis hinaus erzielten Erlöses<br />

nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 27. 7. 1988, X R 40/82, BStBl II S. 1017). 3 Entscheidend – insbesondere in<br />

Verbindung mit Neuwagengeschäften – ist, dass mit der Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs an den<br />

Kraftfahrzeughändler das volle Verkaufsrisiko nicht auf diesen übergeht. 4 Nicht gegen die Annahme eines<br />

Vermittlungsgeschäfts spricht die Aufnahme einer Vereinbarung in einen Neuwagenkaufvertrag, wonach dem<br />

Neuwagenkäufer, der ein Gebrauchtfahrzeug zur Vermittlung übergeben hat, in Höhe der Preisuntergrenze des<br />

Gebrauchtfahrzeugs ein zinsloser Kredit bis zu einem bestimmten Termin, z.B. sechs Monate, eingeräumt wird.<br />

(3) 1 Bei einem sog. Minusgeschäft wird der Kraftfahrzeughändler nicht als Vermittler tätig. 2 Ein<br />

Minusgeschäft ist gegeben, wenn ein Kraftfahrzeughändler den bei einem Neuwagengeschäft in Zahlung<br />

genommenen Gebrauchtwagen unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis verkauft, den vereinbarten<br />

Mindestverkaufspreis aber auf den Kaufpreis für den Neuwagen voll anrechnet (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

29. 9. 1987, X R 13/81, BStBl 1988 II S. 153). 3 Das Gleiche gilt für Fälle, bei denen im Kaufvertrag über den<br />

Neuwagen vorgesehen ist, dass der Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen unter Anrechnung auf den<br />

Kaufpreis des Neuwagens „in Zahlung nimmt“ und nach der Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen<br />

Teils des Kaufpreises und der Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt ist,<br />

ohne Rücksicht darauf, ob der festgesetzte Preis für den Gebrauchtwagen erzielt wird oder nicht (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 25. 6. 1987, V R 78/79, BStBl II S. 657). 4 Zur Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtfahrzeugen<br />

(Differenzbesteuerung) vgl. Abschnitt 25a.<strong>1.</strong><br />

(4) 1 Die Abgabe von Autoschmierstoffen durch Tankstellen und Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten ist wie<br />

folgt zu beurteilen: Wird lediglich ein Ölwechsel (Ablassen und Entsorgung des Altöls, Einfüllen des neuen Öls)<br />

vorgenommen, liegt eine Lieferung von Öl vor. 2 Wird die Lieferung im fremden Namen und für fremde<br />

Rechnung ausgeführt, handelt es sich um eine Vermittlungsleistung. 3 Das im Rahmen einer Inspektion im<br />

eigenen Namen abgegebene Motoröl ist jedoch Teil einer einheitlichen sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

30. 9. 1999, V R 77/98, BStBl 2000 II S. 14).<br />

(5) 1 Kraftfahrzeugunternehmer, z.B. Tankstellenagenten, Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten, entnehmen für<br />

eigene unternehmerische Zwecke Kraft- und Schmierstoffe und stellen hierfür Rechnungen aus, in denen zum<br />

Ausdruck kommt, dass sie diese Waren im Namen und für Rechnung der betreffenden Mineralölgesellschaft an<br />

sich selbst veräußern. 2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Bestellungen, die ein Handelsvertreter bei dem<br />

Unternehmer für eigene Rechnung macht, in der Regel keinen Anspruch auf Handelsvertreterprovisionen nach<br />

§ 87 Abs. 1 HGB begründen. 3 Ist jedoch etwas anderes vereinbart und sind Provisionszahlungen auch für eigene<br />

Bestellungen in dem betreffenden Handelszweig üblich, und steht ferner fest, dass der Handelsvertreter nicht zu<br />

besonderen Preisen bezieht, kann gleichwohl ein Provisionsanspruch des Vertreters begründet sein. 4 Bei dieser<br />

Sachlage ist das zivilrechtlich gewollte In-sich-Geschäft mit Provisionsanspruch auch umsatzsteuerrechtlich als<br />

solches anzuerkennen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!