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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 37 Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Kommanditist einer KG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung<br />

gegenüber der KG. 2 Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u.a. Urlaubsanspruch,<br />

feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt und bei<br />

Anwendung der für das Ertrag- und <strong>Umsatzsteuer</strong>recht einheitlichen Abgrenzungskriterien zu Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit führen würde.<br />

3<br />

Einkommensteuerrechtlich erzielt der Kommanditist aus der Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; umsatzsteuerrechtlich ist er dagegen nicht selbständig tätig.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Ein bei einer Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der<br />

GmbH & Co. KG ist, erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der GmbH.<br />

2<br />

Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht wird unterstellt, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird; die<br />

Vergütung für die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung gegenüber der Komplementär-GmbH gehört<br />

zu den Einkünften als (selbständiger) Mitunternehmer der KG und wird zu gewerblichen Einkünften im<br />

Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umqualifiziert. 3 In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist die Frage<br />

der Selbständigkeit jedoch weiterhin unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu klären.<br />

(3) 1 Ein Kommanditist ist als Mitglied eines Beirates, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte<br />

übertragen sind, gegenüber der Gesellschaft selbständig tätig (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 8. 1994, XI R 74/93,<br />

BStBl 1995 II S. 150). 2 Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, können im Verhältnis zu dem<br />

Inhaber der Fahrschule selbständig sein (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 17. 10. 1996, V R 63/94, BStBl 1997 II S. 188).<br />

3<br />

Ein Rundfunksprecher, der einer Rundfunkanstalt auf Dauer zur Verfügung steht, kann auch dann nicht als<br />

Unternehmer beurteilt werden, wenn er von der Rundfunkanstalt für jeden Einzelfall seiner Mitwirkung durch<br />

4<br />

besonderen Vertrag verpflichtet wird (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 10. 1976, V R 137/73, BStBl 1977 II S. 50). Wegen<br />

der Behandlung der Versicherungsvertreter, Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter vgl. R 15.1 Abs. 1 und 2<br />

5<br />

EStR 2008. Eine natürliche Person ist mit ihrer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitnehmer-<br />

Überlassungsvertrages Arbeitnehmer und nicht Unternehmer im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages (vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 4. 1988, X R 40/81, BStBl II S. 804). 6 Ein Rechtsanwalt, der für eine Rechtsanwaltskanzlei<br />

als Insolvenzverwalter tätig wird, ist insoweit nicht als Unternehmer zu beurteilen. 7 Dies gilt sowohl für einen<br />

angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser<br />

ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt.<br />

(4) 1 Natürliche Personen können zum Teil selbständig, zum Teil unselbständig sein. 2 In Krankenanstalten<br />

angestellte Ärzte sind nur insoweit selbständig tätig, als ihnen für die Behandlung von Patienten ein von der<br />

Krankenanstalt unabhängiges Liquidationsrecht zusteht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 5. 10. 2005, VI R 152/01,<br />

BStBl 2006 II S. 94). 3 Auch die Tätigkeit der Honorarprofessoren ohne Lehrauftrag wird selbständig ausgeübt.<br />

4<br />

Arbeitnehmervertreter, die hauptberuflich unselbständig sind, üben als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG<br />

eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 27. 7. 1972, V R 136/71, BStBl II S. 810). 5 Ein<br />

Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines Pkw an den Arbeitgeber selbständig tätig werden (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 10. 2007, V R 77/05, BStBl 2008 II S. 443). 6 Zur Frage, ob eine Nebentätigkeit selbständig oder<br />

unselbständig ausgeübt wird, vgl. H 19.2 LStH 2009.<br />

Personengesellschaften<br />

(5) 1 Eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist stets selbständig. 2 Lediglich nicht rechtsfähige<br />

Personenvereinigungen können als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der<br />

Arbeitskraft gegenüber einem gemeinsamen Arbeitgeber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 2. 1979,<br />

V R 101/78, BStBl II S. 362).<br />

Juristische Personen<br />

(6) 1 Eine Kapitalgesellschaft ist stets selbständig, wenn sie nicht nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unternehmen<br />

eines Organträgers eingegliedert ist; dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer gegen Entgelt ausgeübten<br />

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber einer Personengesellschaft (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

6. 6. 2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36). 2 Auch das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung<br />

gegenüber der juristischen Person als Geschäftsführerin führt nicht zur Unselbständigkeit. 3 Die Komplementär-<br />

GmbH einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG (100 %ige unmittelbare Beteiligung der KG an der GmbH) kann<br />

ihre Tätigkeit jedoch nicht selbständig ausüben vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die Komplementär-GmbH erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an<br />

die KG. 2 Der Kommanditist dieser KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.<br />

3<br />

Die Komplementär-GmbH ist mit ihren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen selbständig<br />

tätig. 4 Diese werden von der Komplementär-GmbH an die KG im Rahmen eines umsatzsteuerbaren

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