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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 524 (§§ 59 bis 61a UStDV). 3 Ist beim Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1<br />

bis 4 UStG durchzuführen, kann er die Vorsteuerbeträge in diesem Verfahren geltend machen. 4 Durch die<br />

Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG wird die Beförderungseinzelbesteuerung nicht berührt. 5 Die<br />

hierbei bereits versteuerten Umsätze sind daher, abgesehen <strong>vom</strong> Fall des Absatzes 9, nicht in das allgemeine<br />

Besteuerungsverfahren einzubeziehen.<br />

(9) 1 Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer nach Ablauf des<br />

Besteuerungszeitraumes die Besteuerung nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen. 2 Wegen der Anrechnung der<br />

im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung festgesetzten Steuern und des Verfahrens vgl. Abschnitt 18.8<br />

Abs. 3.

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