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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 285<br />

4a.4. Antragsverfahren<br />

(1) 1 Die Vergütung ist nur auf Antrag zu gewähren (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UStG). 2 Bestandteil des<br />

Vergütungsantrags ist eine Anlage, in der die Ausfuhren einzeln aufzuführen sind. 3 In der Anlage sind auch<br />

nachträgliche Minderungen von Vergütungsansprüchen anzugeben, die der Vergütungsberechtigte bereits mit<br />

früheren Anträgen geltend gemacht hat.<br />

(2) 1 Der Vergütungsantrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Vergütungsberechtigte<br />

seinen Sitz hat. 2 Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem<br />

der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStDV). 3 Die Antragsfrist kann nicht<br />

verlängert werden (Ausschlussfrist). 4 Bei Versäumung der Antragsfrist kann unter den Voraussetzungen des<br />

§ 110 AO allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 5 Ist der ausgeführte Gegenstand<br />

zunächst im Rahmen einer zugelassenen Freihafenlagerung nach § 12a EUStBV vorübergehend in einem<br />

Freihafen gelagert worden, ist für die Antragsfrist der Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Verwendung des<br />

Gegenstands maßgebend.

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