26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 165 über die Lieferung der Gegenstände oder der <strong>vom</strong> Lieferer ausgestellte Lieferschein in Betracht (vgl.<br />

Absatz 8 Beispiele 1, 5 und 6). 3 Erfolgt die Beförderung und die Zollabfertigung durch verschiedene<br />

Beauftragte, wird als ausreichender Nachweis auch eine Bestätigung eines Verzollungsspediteurs auf einem<br />

der in Satz 2 genannten Belege anerkannt, wenn der Verzollungsspediteur in dieser eigenhändig<br />

unterschriebenen Bestätigung versichert, dass es sich bei den beförderten Gegenständen um Gegenstände der<br />

Einfuhr handelt, die zollamtlich abgefertigt wurden und die Beförderungskosten (des<br />

Beförderungsspediteurs) in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind;<br />

3. Fotokopien<br />

Fotokopien können nur in Verbindung mit anderen beim leistenden Unternehmer vorhandenen Belegen als<br />

ausreichend anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege keine ernsthaften Zweifel an der<br />

Erfassung der Kosten bei der Besteuerung der Einfuhr ergeben.<br />

(5) 1 Bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden,<br />

wenn der Unternehmer den in § 20 Abs. 2 UStDV vorgeschriebenen Nachweis durch einen Beleg erbringt, aus<br />

dem sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung die<br />

Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entstanden ist. 2 Hierfür kommen beispielsweise die <strong>vom</strong> Lagerhalter im Rahmen<br />

der vorübergehenden Verwahrung oder eines bewilligten Zolllagerverfahrens zu führenden<br />

Bestandsaufzeichnungen sowie das im Seeverkehr übliche Konnossement in Betracht. 3 Im Übrigen ist Absatz 4<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

(6) 1 Ist bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die im Anschluss an eine grenzüberschreitende<br />

Beförderung oder Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr bewirkt wird, der Absender im<br />

Ausland außerhalb der Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 3 UStG ansässig und werden die Beförderungskosten von<br />

diesem Absender bezahlt, kann der Nachweis über die Einbeziehung der Beförderungskosten in die<br />

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigungen auf dem<br />

Frachtbrief erbracht werden:<br />

„Bescheinigungen für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke<br />

<strong>1.</strong> Bescheinigung des im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Beauftragten des ausländischen Absenders<br />

Nach meinen Unterlagen handelt es sich um Gegenstände der Einfuhr. Die Beförderungskosten werden von<br />

(Name und Anschrift des ausländischen Absenders)<br />

bezahlt.<br />

(Ort und Datum) (Unterschrift)<br />

2. Bescheinigung der Zollstelle (zu Zollbeleg-Nr . . .)<br />

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 UStG) wurden die Beförderungskosten<br />

bis<br />

(Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet)<br />

entsprechend der Anmeldung erfasst.<br />

(Ort und Datum) (Unterschrift und Dienststempel)“<br />

2<br />

Der in der Bescheinigung Nummer 1 angegebene ausländische Absender muss der im Frachtbrief angegebene<br />

Absender sein. 3 Als Beauftragter des ausländischen Absenders kommt insbesondere ein im Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässiger Unternehmer in Betracht, der im Namen und für Rechnung des ausländischen Absenders die<br />

Weiterbeförderung der eingeführten Gegenstände über Strecken, die ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet<br />

gelegen sind, veranlasst.<br />

(7) 1 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von einem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet werden die<br />

Kosten für die Beförderung der eingeführten Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im<br />

Gemeinschaftsgebiet in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3<br />

UStG). 2 Beförderungskosten zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet sind ebenfalls<br />

einzubeziehen, sofern dieser weitere Bestimmungsort im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer<br />

bereits feststeht (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG). 3 Dies gilt auch für die auf inländische oder innergemeinschaftliche<br />

Beförderungsleistungen und andere sonstige Leistungen entfallenden Kosten im Zusammenhang mit einer<br />

Einfuhr (vgl. Absatz 8 Beispiele 2 und 3).<br />

(8) Beispiele zur Steuerbefreiung für sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und<br />

steuerbar sind:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!