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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 357<br />

10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt<br />

1<br />

Bei der Beförderungseinzelbesteuerung wird aus Vereinfachungsgründen als Bemessungsgrundlage ein<br />

Durchschnittsbeförderungsentgelt angesetzt (§ 10 Abs. 6 UStG). 2 Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt<br />

4,43 Cent je Personenkilometer (§ 25 UStDV). 3 Auf diese Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz<br />

4<br />

(§ 12 Abs. 1 UStG) anzuwenden. Der Unternehmer kann nach Ablauf des Besteuerungszeitraums anstelle der<br />

Beförderungseinzelbesteuerung die Berechnung der Steuer nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen (§ 16<br />

Abs. 5b UStG), vgl. Abschnitt 18.8 Abs. 3.

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