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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 480<br />

15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland<br />

(1) 1 Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den<br />

Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Der<br />

Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem <strong>Umsatzsteuer</strong>recht des Staates, in dem<br />

er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sich der<br />

Ausschluss <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug ausschließlich nach dem deutschen <strong>Umsatzsteuer</strong>recht beurteilt. 3 Bei einer<br />

Grundstücksvermietung im Ausland ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob diese steuerfrei<br />

(vorsteuerabzugsschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde. 4 Dies bestimmt sich nach den<br />

Vorschriften des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a und des § 9 UStG. 5 Die Grundstücksvermietung wäre im Inland<br />

nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als<br />

steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung<br />

einer Grundstücksvermietung vorlagen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 5. 2004, V R 73/03, BStBl II S. 856).<br />

(2) 1 Ausgenommen <strong>vom</strong> Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />

UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären. 2 Zu den in Nummer 2 Buchstabe a dieser Vorschrift<br />

aufgeführten Steuerbefreiungen vgl. Abschnitt 15.13 Abs. 2.<br />

(3) 1 Die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei wären,<br />

berechtigen dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15<br />

Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG). 2 Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich wie folgt:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und die Leistung für das Unternehmen bestimmt, ist der Ort<br />

maßgebend, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Ist die Leistung<br />

ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist auf den Ort<br />

der Betriebsstätte abzustellen.<br />

1<br />

2. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, kommt es für die Ansässigkeit darauf an, wo er seinen<br />

Wohnsitz oder Sitz hat. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger zwar unternehmerisch tätig ist, die<br />

Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Kreditinstitut in Stuttgart gewährt der in Genf gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens, dessen<br />

Geschäftsleitung sich in Paris befindet, ein Darlehen. 2 Das Darlehen ist zur Renovierung des<br />

Betriebsgebäudes der Genfer Betriebsstätte bestimmt.<br />

3 4<br />

Für die Ansässigkeit des Leistungsempfängers ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Er liegt im<br />

Drittlandsgebiet. 5 Das Kreditinstitut kann daher die Vorsteuern abziehen, die der nicht steuerbaren<br />

Darlehensgewährung (§ 3a Abs. 2 UStG) zuzurechnen sind.<br />

6<br />

Wäre das Darlehen für den in Paris gelegenen Teil des Unternehmens bestimmt, entfiele der<br />

Vorsteuerabzug.<br />

(4) 1 Für die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und Versicherungsumsätze kann der<br />

Vorsteuerabzug auch in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:<br />

2<br />

Der Leistungsempfänger ist zwar nicht im Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig, die an<br />

ihn ausgeführte Leistung bezieht sich aber unmittelbar auf einen Gegenstand, der in das Drittlandsgebiet<br />

ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs. 3).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer in Kopenhagen lässt bei einem Versicherungsunternehmen in Hamburg einen Gegenstand<br />

gegen Diebstahl versichern. 2 Den Gegenstand liefert der Unternehmer an einen Abnehmer in Russland.<br />

3 4<br />

Die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG). Das Versicherungsunternehmen kann die<br />

dieser Leistung zuzurechnenden Vorsteuern abziehen.

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