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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 549 § 233a Abs. 5 AO gilt entsprechend. 7 Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 AO. 8 Auf die<br />

Festsetzung der Zinsen ist § 239 AO entsprechend anzuwenden.<br />

(10) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 9 besteht nicht, wenn der Unternehmer einer<br />

Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden<br />

Aufforderung des BZSt nachkommt (§ 61 Abs. 6 UStDV).

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