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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 576<br />

22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten<br />

(1) 1 Der Umfang der Aufzeichnungspflichten ergibt sich aus § 22 Abs. 2 ff. UStG in Verbindung mit §§ 63<br />

bis 67 UStDV. 2 Soweit die geforderten Angaben aus dem Rechnungswesen oder den Aufzeichnungen des<br />

Unternehmers für andere Zwecke eindeutig und leicht nachprüfbar hervorgehen, brauchen sie nicht noch<br />

gesondert aufgezeichnet zu werden.<br />

(2) 1 Der Unternehmer ist sowohl bei der Sollversteuerung als auch bei der Istversteuerung verpflichtet,<br />

nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Entgelte aufzuzeichnen. 2 Die Verpflichtung des Unternehmers,<br />

in den Aufzeichnungen ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt<br />

nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen, gilt entsprechend für nachträgliche<br />

Entgeltänderungen.<br />

(3) 1 In den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG hat der Schuldner der auf die Entgeltminderungen entfallenden<br />

Steuer – sog. Zentralregulierer – die Beträge der jeweiligen Entgeltminderungen gesondert von seinen Umsätzen<br />

aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 UStG). 2 Er hat dabei die Entgeltminderungen ggf. nach steuerfreien und<br />

steuerpflichtigen Umsätzen sowie nach Steuersätzen zu trennen.<br />

(4) 1 Aus den Aufzeichnungen müssen die Umsätze hervorgehen, die der Unternehmer nach § 9 UStG als<br />

steuerpflichtig behandelt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 UStG). 2 Wird eine solche Leistung zusammen mit einer<br />

steuerpflichtigen Leistung ausgeführt und für beide ein einheitliches Entgelt vereinbart, kann aus<br />

Vereinfachungsgründen darauf verzichtet werden, den auf die einzelne Leistung entfallenden Entgeltteil zu<br />

errechnen und den Entgeltteil, der auf die freiwillig versteuerte Leistung entfällt, gesondert aufzuzeichnen.<br />

(5) 1 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern, haben neben den vereinbarten<br />

Entgelten auch sämtliche vor der Ausführung von Leistungen vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte<br />

aufzuzeichnen. 2 Aufgezeichnet werden müssen nicht nur die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten<br />

Entgelte und Teilentgelte, für die die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG mit dem Ablauf des<br />

Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung entsteht, sondern auch die im Voraus vereinnahmten Entgelte und<br />

Teilentgelte, die auf steuerfreie Umsätze entfallen.<br />

(6) 1 Soweit die für noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten Entgelte und<br />

Teilentgelte auf Umsätze entfallen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind sie nach § 22 Abs. 2 Nr. 2<br />

Satz 2 UStG entsprechend getrennt aufzuzeichnen. 2 Entgelte und Teilentgelte, die im Voraus für Umsätze<br />

vereinnahmt werden, die der Unternehmer nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt, müssen nach § 22 Abs. 2<br />

Nr. 2 Satz 3 UStG gesondert aufgezeichnet werden (siehe auch Absatz 4).<br />

(7) 1 Bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG müssen als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen<br />

Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes<br />

aufgezeichnet werden. 2 Für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG sind die jeweils entstandenen<br />

Ausgaben aufzuzeichnen. 3 Dabei bleiben für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG<br />

Ausgaben unberücksichtigt, soweit sie nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 22<br />

Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG).<br />

4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, sofern für die Besteuerung die<br />

Mindestbemessungsgrundlagen (§ 10 Abs. 5 UStG) in Betracht kommen. 5 Soweit der Unternehmer bei<br />

Leistungen an sein Personal von lohnsteuerlichen Werten ausgeht (vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>8 Abs. 8), sind diese<br />

aufzuzeichnen.<br />

(8) 1 Die Verpflichtung des Unternehmers, die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige<br />

Leistungen, die an ihn für sein Unternehmen ausgeführt sind, und die darauf entfallende Steuer aufzuzeichnen<br />

(§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG), erstreckt sich auch auf nachträgliche Entgeltminderungen und die entsprechenden<br />

Steuerbeträge. 2 Werden dem Unternehmer Entgeltminderungen für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze<br />

gewährt, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass er sie nach dem Verhältnis dieser Umsätze aufteilt. 3 Das<br />

Gleiche gilt, wenn die Umsätze an den Unternehmer verschiedenen Steuersätzen unterliegen. 4 Eine Aufteilung<br />

nach dem Verhältnis der <strong>vom</strong> Unternehmer bewirkten Umsätze ist nicht zulässig.<br />

(9) 1 Die Aufzeichnung der Entgelte für empfangene steuerpflichtige Leistungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5<br />

UStG) und der Einfuhrumsatzsteuer (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG in Verbindung mit § 64 UStDV) ist nicht<br />

erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen ist oder deshalb entfällt,<br />

weil die Steuer in den Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen ist.<br />

2 Hiervon werden die<br />

Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften (z.B. § 238 Abs. 1, §§ 266, 275, 276 Abs. 1 HGB, §§ 141,<br />

143 AO) nicht berührt. 3 Das Vorsteuerabzugsrecht ist wegen der Verletzung der Aufzeichnungspflichten nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

(10) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG,<br />

insbesondere Vereine, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz des § 23a UStG<br />

berechnen, sind von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG befreit (§ 66a UStDV).

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