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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 384<br />

12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstelle<br />

(1) 1 Für die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kann der ermäßigte<br />

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei den<br />

Beförderungen verkehrsrechtlich um Beförderungen im genehmigten Linienverkehr handelt (vgl.<br />

Abschnitt 12.13 Abs. 4 bis 6). 2 Bei den in Abschnitt 12.13 Abs. 5 Satz 5 bezeichneten Beförderungen ist auf<br />

Grund der Freistellung keine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung erforderlich. 3 Gleichwohl sind diese<br />

Beförderungen umsatzsteuerrechtlich wie Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zu behandeln (vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 3. 1988, V R 114/83, BStBl II S. 651). 4 Im Zweifel ist eine Stellungnahme der für die<br />

Erteilung der Genehmigung zuständigen Verkehrsbehörde einzuholen. 5 Zur genehmigungsfreien Sonderform des<br />

Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 <strong>vom</strong> 16. 3. 1992 vgl. Abschnitt 12.13 Abs. 5<br />

Satz 7 ff.<br />

(2) In den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle<br />

befördert, muss er in eigener Person die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, wenn er für die<br />

Beförderung den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG in Anspruch nehmen will.<br />

(3) 1 Hat der Arbeitgeber einen Beförderungsunternehmer mit der Beförderung beauftragt, liegen<br />

umsatzsteuerrechtlich einerseits eine Leistung des Beförderungsunternehmers an den Arbeitgeber, andererseits<br />

Leistungen des Arbeitgebers an jeden Arbeitnehmer vor. 2 Erfüllt der Beförderungsunternehmer die in Absatz 1<br />

bezeichneten Voraussetzungen, ist seine Leistung als Beförderungsleistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10<br />

Buchstabe b UStG anzusehen. 3 Dabei ist davon auszugehen, dass der Beförderungsunternehmer als<br />

Genehmigungsinhaber den Verkehr auch dann im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene<br />

Rechnung betreibt, wenn der Arbeitgeber den Einsatz allgemein regelt, insbesondere Zweck, Ziel und Ablauf der<br />

Fahrt bestimmt. 4 Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG kommt für die<br />

Beförderungsleistung des Arbeitgebers, der den Linienverkehr nicht selbst betreibt, dagegen nicht in Betracht<br />

(BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 3. 1988, V R 30/84, BStBl II S. 643).

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