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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 325<br />

7.2. Ausfuhrnachweis<br />

(1) 1 Die für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen maßgebenden Vorschriften sind entsprechend<br />

anzuwenden. 2 Auf die Ausführungen in den Abschnitten 6.5 bis 6.8 wird hingewiesen. 3 Hat der Unternehmer<br />

einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Bearbeitung oder Verarbeitung beauftragt und befördert<br />

oder versendet dieser den bearbeiteten, verarbeiteten oder überlassenen Gegenstand in das Drittlandsgebiet, kann<br />

die Ausfuhr in diesen Fällen durch eine Versandbestätigung nachgewiesen werden.<br />

(2) Beziehen sich die Bearbeitungen oder Verarbeitungen auf Binnenschiffe, die gewerblichen Zwecken<br />

dienen, Eisenbahnwagen oder Container ausländischer Auftraggeber (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 4), kann der<br />

Unternehmer den Nachweis der Ausfuhr dadurch erbringen, dass er neben dem Namen und der Anschrift des<br />

ausländischen Auftraggebers und des Verwenders, wenn dieser nicht der Auftraggeber ist, Folgendes<br />

aufzeichnet:<br />

<strong>1.</strong> bei Binnenschiffen, die gewerblichen Zwecken dienen, den Namen und den Heimathafen des Schiffes,<br />

2. bei Eisenbahnwagen das Kennzeichen der ausländischen Eisenbahnverwaltung und die Nummer des<br />

Eisenbahnwagens und<br />

3. bei Containern das Kennzeichen des Behälters.<br />

(3) 1 Wird der Nachweis der Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung durch Hinweis auf die<br />

Belege über die Bezahlung der Eingangsabgaben des Bestimmungslandes geführt (vgl. Abschnitt 7.3 Abs. 2<br />

Nr. 3), kann dieser Nachweis zugleich als Ausfuhrnachweis angesehen werden. 2 Eines weiteren Nachweises für<br />

die Ausfuhr bedarf es in diesen Fällen nicht mehr.

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